Rechtssatz RS0014896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014896
Geschäftszahl
1Ob784/79; 8Ob46/15w
Entscheidungsdatum
29.09.2015
Rechtssatz
Daß dem Vertragspartner möglicherweise nicht bewußt war, welche Rechtsfolgen im einzelnen mit der abgeschlossenen Vereinbarung verknüpft sind, er also einem Rechtsfolgenirrtum unterlegen sein mag, ist für die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts ohne Bedeutung, da dies bloßer Motivirrtum wäre.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 784/79
Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 784/79
- 8 Ob 46/15w
Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 46/15w
Auch; Beisatz: Ein bloßer Irrtum über steuerliche oder sonstige zwingende Rechtsfolgen eines Geschäfts, über die der Vertragspartner nicht aufklären musste, ist unbeachtlich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014896
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015
Dokumentnummer
JJR_19800416_OGH0002_0010OB00784_7900000_001