Rechtssatz RS0014905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014905
Entscheidungsdatum
29.10.1982
Rechtssatz
Eine Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums über die unbeschränkte eigene Verfügungsfähigkeit über eine Liegenschaft ( Veräußerungsverbot ) ist ausgeschlossen, wenn derjenige, dem die Notwendigkeit der Zustimmung des Veräußerungsverbotsberechtigten deutlich vor Augen stand oder bei zureichender Aufmerksamkeit hätte stehen müssen, dennoch ohne jede Beschränkung die Leistungspflicht übernahm. In diesem Verhalten liegt eine Garantie für das Erfüllungsinteresse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014905
Dokumentnummer
JJR_19821029_OGH0002_0050OB00731_8200000_001