Rechtssatz RS0014938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014938
Geschäftszahl
2Ob581/79 (2Ob582/79); 2Ob592/79; 2Ob572/80
Entscheidungsdatum
10.02.1981
Rechtssatz
Wurde ausschließlich zur Bedingung gemacht, daß ein Schlüsselautomat ohne Gewerbeberechtigung betrieben werden könne und stellt sich diese Bedingung als unerfüllbar heraus, liegt ein wesentlicher Geschäftsirrtum, nicht ein unbeachtlicher Motivirrtum vor ( vgl SZ 43/123, 8 Ob 352/67 ).Wurde ausschließlich zur Bedingung gemacht, daß ein Schlüsselautomat ohne Gewerbeberechtigung betrieben werden könne und stellt sich diese Bedingung als unerfüllbar heraus, liegt ein wesentlicher Geschäftsirrtum, nicht ein unbeachtlicher Motivirrtum vor ( vergleiche SZ 43/123, 8 Ob 352/67 ).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 581/79
Entscheidungstext OGH 18.12.1979 2 Ob 581/79
Veröff: HS 11143/21
- 2 Ob 592/79
Entscheidungstext OGH 18.12.1979 2 Ob 592/79
- 2 Ob 572/80
Entscheidungstext OGH 10.02.1981 2 Ob 572/80
Auch; Beisatz: Funktionsfähigkeit des Gerätes als selbstverständliche Vertragsvoraussetzung. (T1) Veröff: MietSlg 33096
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014938
Dokumentnummer
JJR_19791218_OGH0002_0020OB00581_7900000_002