Rechtssatz RS0014947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014947
Geschäftszahl
7Ob661/76; 3Ob509/80
Entscheidungsdatum
17.12.1980
Rechtssatz
Im Regelfall ist der von seinem Gläubiger zwecks Fortführung der Geschäftsbeziehungen zur Verschaffung einer Leistungsgarantie eines anderen aufgeforderte Schuldner im Verhältnis zwischen dem Garanten und dem Gläubiger als Dritter iS des § 875 ABGB anzusehen. Anders ist die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn der Gläubiger den Schuldner dennoch durch einen Verhandlungsauftrag dem Garanten gegenüber zum Mann seines Vertrauens erklärt.Im Regelfall ist der von seinem Gläubiger zwecks Fortführung der Geschäftsbeziehungen zur Verschaffung einer Leistungsgarantie eines anderen aufgeforderte Schuldner im Verhältnis zwischen dem Garanten und dem Gläubiger als Dritter iS des Paragraph 875, ABGB anzusehen. Anders ist die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn der Gläubiger den Schuldner dennoch durch einen Verhandlungsauftrag dem Garanten gegenüber zum Mann seines Vertrauens erklärt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 661/76
Entscheidungstext OGH 07.10.1976 7 Ob 661/76
- 3 Ob 509/80
Entscheidungstext OGH 17.12.1980 3 Ob 509/80
Ähnlich; Beisatz: Auch der Kreditwerber, der einen anderen ( hier Mitgesellschafter ) zur Schuldmitübernahme veranlaßt, ist im Regelfall Dritter. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014947
Dokumentnummer
JJR_19761007_OGH0002_0070OB00661_7600000_001