Rechtssatz RS0014990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014990
Entscheidungsdatum
28.01.2010
Rechtssatz
Über die Frage der Erbunwürdigkeit kann nur im Prozesswege entschieden werden; die Einstellung des Strafverfahrens oder der Freispruch sind für das Zivilgericht nicht präjudiziell.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 45/58
Entscheidungstext OGH 12.03.1958 5 Ob 45/58
- 6 Ob 218/06m
Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 218/06m
Auch; nur: Über die Frage der Erbunwürdigkeit kann nur im Prozesswege entschieden werden. (T1); Beisatz: Wenngleich Erbunwürdigkeitsgründe von Amts wegen wahrzunehmen sind, ist es Sache dessen, der sie geltend macht, sie zu beweisen und im Rechtsweg darzutun. (T2)
- 6 Ob 286/07p
Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 286/07p
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Enterbungsgründe der §§ 768, 769, 770 ABGB führen nicht zwingend zu einer - von Amts wegen wahrzunehmenden - Erbunwürdigkeit. Das Vorliegen eines Umstands, der nur Enterbungsgrund, nicht zugleich aber auch Erbunwürdigkeitsgrund ist, ohne dass der Erblasser von ihm Gebrauch gemacht hat, führt also nicht zum Verlust des Pflichtteilsanspruchs. (T3); Beisatz: Hier: Erbunwürdigkeit aufgrund passiver Sterbehilfe. (T4); Veröff: SZ 2008/94
- 2 Ob 257/09x
Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 257/09x
Vgl; Auch Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0014990
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19580312_OGH0002_0050OB00045_5800000_001