Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass vollinhaltlich darauf verwiesen werden kann (§ 71 Abs 3 AußStrG). Ergänzend ist folgendes auszuführen:Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass vollinhaltlich darauf verwiesen werden kann (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG). Ergänzend ist folgendes auszuführen:
1.1. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung erfolgt die Feststellung der Erbhofeigenschaft nur dann mit einem gesonderten und gesondert anfechtbaren Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes, wenn diese Eigenschaft unter den Beteiligten strittig ist. Ansonsten umfasst die spätere Beschlussfassung über die Abhandlungsergebnisse auch die Feststellung der Erbhofeigenschaft des Hofes (Eccher in Schwimann, ABGB³ III § 1 AnerbenG Rz 18; Edlbacher, Anerbengesetz § 1 Anm 4; Kathrein, Anerbenrecht § 1 AnerbenG Anm 3 jeweils mwN). Im Verfahren erster Instanz wurde die Eigenschaft des erblasserischen Hofes als Erbhof aber nicht bestritten. Die Revisionsrekurswerberin Stefanie H***** hat zwar in erster Instanz in Verkennung der Rechtslage vorgebracht, die Feststellung der Anerbeneigenschaft sei erst nach beschlussmäßiger Feststellung der Erbhofeigenschaft möglich (ON 159). Sie wandte sich in ihrer Eingabe jedoch nicht gegen die Annahme der Erbhofeigenschaft als solche, sondern lediglich gegen die Bestimmung von Barbara E***** zur Anerbin.1.1. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung erfolgt die Feststellung der Erbhofeigenschaft nur dann mit einem gesonderten und gesondert anfechtbaren Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes, wenn diese Eigenschaft unter den Beteiligten strittig ist. Ansonsten umfasst die spätere Beschlussfassung über die Abhandlungsergebnisse auch die Feststellung der Erbhofeigenschaft des Hofes (Eccher in Schwimann, ABGB³ römisch drei Paragraph eins, AnerbenG Rz 18; Edlbacher, Anerbengesetz Paragraph eins, Anmerkung 4; Kathrein, Anerbenrecht Paragraph eins, AnerbenG Anmerkung 3 jeweils mwN). Im Verfahren erster Instanz wurde die Eigenschaft des erblasserischen Hofes als Erbhof aber nicht bestritten. Die Revisionsrekurswerberin Stefanie H***** hat zwar in erster Instanz in Verkennung der Rechtslage vorgebracht, die Feststellung der Anerbeneigenschaft sei erst nach beschlussmäßiger Feststellung der Erbhofeigenschaft möglich (ON 159). Sie wandte sich in ihrer Eingabe jedoch nicht gegen die Annahme der Erbhofeigenschaft als solche, sondern lediglich gegen die Bestimmung von Barbara E***** zur Anerbin.
1.2. In Hinblick darauf, dass die Erbhofeigenschaft im Verfahren erster Instanz nicht bestritten wurde, erweist sich das nunmehrige Vorbringen der Revisionsrekurswerberin Stefanie H***** als unzulässige Neuerung. Im Übrigen räumt auch die Revisionsrekurswerberin ein, dass ungeachtet des Wegfalls eines Hektars wegen nachträglicher Veräußerung das maßgebliche Betriebseinkommen „rechnerisch" noch immer über dem notwendigen Verbrauch für zwei Personen von EUR 15.760 pro Jahr gelegen sei. Damit spielt es aber keine Rolle, ob dieser Betrag erheblich oder bloß geringfügig überschritten wurde. Mit der Behauptung einer „grundlegenden Änderung" der Förderungen per 1. 1. 2005 legt die Revisionsrekurswerberin zudem nicht dar, welche konkreten Änderungen sie im Auge hat und auf welche Weise sich diese Änderungen auf den Ertrag des erblasserischen Hofes auswirken würden.
2.1. Das Recht des berufenen Anerben auf Zuweisung des Erbhofes ist nach herrschender Lehre (Weißberger, NZ 1951, 18; Kathrein aaO § 3 Anm 1; Kralik, Erbrecht 387; Spath, NZ 1985, 114 f [zum Kärntner ErbhöfeG]; Eccher in Schwimann, ABGB³ III § 10 AnerbenG Rz 4) und Rechtsprechung (NZ 1951, 14 [zum Kärntner ErbhöfeG]) höchstpersönlich. Daraus wird die Unübertragbarkeit des Rechts unter Lebenden, aber auch der Ausschluss einer Transmission gefolgert, und zwar auch hinsichtlich des Zeitraums zwischen Zuteilung des Erbhofs im Verlassenschaftsverfahren und Einantwortung, weil das Eigentum am Hof erst dann auf den Übernehmer übergeht (Eccher aaO § 10 AnerbenG Rz 4 und 5).2.1. Das Recht des berufenen Anerben auf Zuweisung des Erbhofes ist nach herrschender Lehre (Weißberger, NZ 1951, 18; Kathrein aaO Paragraph 3, Anmerkung 1; Kralik, Erbrecht 387; Spath, NZ 1985, 114 f [zum Kärntner ErbhöfeG]; Eccher in Schwimann, ABGB³ römisch drei Paragraph 10, AnerbenG Rz 4) und Rechtsprechung (NZ 1951, 14 [zum Kärntner ErbhöfeG]) höchstpersönlich. Daraus wird die Unübertragbarkeit des Rechts unter Lebenden, aber auch der Ausschluss einer Transmission gefolgert, und zwar auch hinsichtlich des Zeitraums zwischen Zuteilung des Erbhofs im Verlassenschaftsverfahren und Einantwortung, weil das Eigentum am Hof erst dann auf den Übernehmer übergeht (Eccher aaO Paragraph 10, AnerbenG Rz 4 und 5).
2.2. Nach Kralik (aaO) ist selbst die Transmission auf den Fall beschränkt, dass nach dem Transmittenten ein Transmissar zum Übernehmer berufen ist. Dies ergebe sich aus einer erweiternden Auslegung der Bestimmungen des Tiroler HöfeG und des Kärntner ErbhöfeG (nunmehr § 9 Abs 2 Kärntner ErbhöfeG und § 19 Abs 2 Tiroler HöfeG), müsse aber auch für das AnerbenG gelten.2.2. Nach Kralik (aaO) ist selbst die Transmission auf den Fall beschränkt, dass nach dem Transmittenten ein Transmissar zum Übernehmer berufen ist. Dies ergebe sich aus einer erweiternden Auslegung der Bestimmungen des Tiroler HöfeG und des Kärntner ErbhöfeG (nunmehr Paragraph 9, Absatz 2, Kärntner ErbhöfeG und Paragraph 19, Absatz 2, Tiroler HöfeG), müsse aber auch für das AnerbenG gelten.
Eccher (in Schwimann, ABGB³ III § 10 AnerbenG Rz 4) meint weiters, zu diesem Ergebnis könnte auch eine Analogie zu § 4a Abs 2 AnerbenG dienlich sein. Angesichts der Verfügungsfreiheit des Hofübernehmers unter Lebenden und von Todes wegen (nach erfolgter Einantwortung) sei dieser Auslegung auch hinsichtlich der Abtretbarkeit unter Lebenden ab Zuteilung des Erbhofes im Verfahren der Vorrang einzuräumen, weil es auf die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens bzw den Zeitpunkt der Einantwortung nicht ankommen solle.Eccher (in Schwimann, ABGB³ römisch drei Paragraph 10, AnerbenG Rz 4) meint weiters, zu diesem Ergebnis könnte auch eine Analogie zu Paragraph 4 a, Absatz 2, AnerbenG dienlich sein. Angesichts der Verfügungsfreiheit des Hofübernehmers unter Lebenden und von Todes wegen (nach erfolgter Einantwortung) sei dieser Auslegung auch hinsichtlich der Abtretbarkeit unter Lebenden ab Zuteilung des Erbhofes im Verfahren der Vorrang einzuräumen, weil es auf die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens bzw den Zeitpunkt der Einantwortung nicht ankommen solle.
3. Auf die Richtigkeit dieser Auffassung ist im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen, weil auch Eccher eine Transmission nur für den Fall in Betracht zieht, dass bereits eine Bestimmung des Anerben erfolgt ist. Im vorliegenden Fall verstarb der Sohn des Erblassers jedoch vor der Bestimmung des Anerben. Zu diesem Zeitpunkt hatte er noch keine gesicherte Rechtsposition, sodass für die Annahme einer Transmission jede Grundlage fehlt. Die Behauptung des Revisionsrekurswerbers Christoph H*****, sein Vater wäre mit Sicherheit zum Anerben bestellt worden, stellt eine bloße Spekulation dar. Die Annahme eines bestimmten hypothetischen Verfahrensausgangs vermag das Vorliegen einer gesicherten Rechtsposition, die Voraussetzung für eine Übertragung im Erbwege wäre nicht zu ersetzen.
4. Auch aus § 4a Abs 2 AnerbenG ist nichts Gegenteiliges abzuleiten. Nach dieser Bestimmung ist, wenn bei einem Erbhof, der im Eigentum eines Elternteils und eines Kindes stand (Elternteil-Kind-Erbhof), der Elternteil und das Kind gleichzeitig sterben, das Kind als Anerbe anzusehen. An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Erbhofs nach § 3 AnerbenG zu bestimmen ist. Diese Lösung soll nach den Gesetzesmaterialien (421 BlgNR 16. GP 9) den Intentionen der Hofeigentümer bei der Begründung des Miteigentums entsprechen. Diese würde in aller Regel davon ausgehen, dass das Kind nach dem Tod des Elternteils Übernehmer des ganzen Erbhofs werde und dass nach ihm dessen gesetzliche Erben an die Reihe kommen werden. Der unvorhergesehene Tod beider Miteigentümer solle diese Wünsche nicht vereiteln.4. Auch aus Paragraph 4 a, Absatz 2, AnerbenG ist nichts Gegenteiliges abzuleiten. Nach dieser Bestimmung ist, wenn bei einem Erbhof, der im Eigentum eines Elternteils und eines Kindes stand (Elternteil-Kind-Erbhof), der Elternteil und das Kind gleichzeitig sterben, das Kind als Anerbe anzusehen. An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Erbhofs nach Paragraph 3, AnerbenG zu bestimmen ist. Diese Lösung soll nach den Gesetzesmaterialien (421 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 9) den Intentionen der Hofeigentümer bei der Begründung des Miteigentums entsprechen. Diese würde in aller Regel davon ausgehen, dass das Kind nach dem Tod des Elternteils Übernehmer des ganzen Erbhofs werde und dass nach ihm dessen gesetzliche Erben an die Reihe kommen werden. Der unvorhergesehene Tod beider Miteigentümer solle diese Wünsche nicht vereiteln.
In Hinblick auf diese klare Äußerung in den Materialien zum Gesetzeszweck besteht für eine Ausdehnung dieser Bestimmung im Wege der Analogie auf die vorliegende Konstellation keine Grundlage. Soweit Fellner (Zur Novellierung des Anerbengesetzes, NZ 1990, 292) eine weitergehende Analogiefähigkeit des § 4a AnerbenG vertritt, kann dem daher nicht gefolgt werden. Im Übrigen bezieht sich Fellner primär auf den Fall, dass die Anerbeneigenschaft bereits erworben ist.In Hinblick auf diese klare Äußerung in den Materialien zum Gesetzeszweck besteht für eine Ausdehnung dieser Bestimmung im Wege der Analogie auf die vorliegende Konstellation keine Grundlage. Soweit Fellner (Zur Novellierung des Anerbengesetzes, NZ 1990, 292) eine weitergehende Analogiefähigkeit des Paragraph 4 a, AnerbenG vertritt, kann dem daher nicht gefolgt werden. Im Übrigen bezieht sich Fellner primär auf den Fall, dass die Anerbeneigenschaft bereits erworben ist.
5. Zudem könnte sich auch die Annahme einer „Transmission" in der vorliegenden Konstellation vor gerichtlicher Bestimmung eines Anerben nur auf die prinzipielle Möglichkeit, vom Gericht als Anerbe ausgewählt zu werden, beziehen. Eine Bestellung der Schwiegertochter des Erblassers zur Anerbin scheitert aber schon daran, dass sie nicht in den Personenkreis des § 3 AnerbenG fällt.5. Zudem könnte sich auch die Annahme einer „Transmission" in der vorliegenden Konstellation vor gerichtlicher Bestimmung eines Anerben nur auf die prinzipielle Möglichkeit, vom Gericht als Anerbe ausgewählt zu werden, beziehen. Eine Bestellung der Schwiegertochter des Erblassers zur Anerbin scheitert aber schon daran, dass sie nicht in den Personenkreis des Paragraph 3, AnerbenG fällt.
6. Nicht gefolgt werden kann der Revisionsrekurswerberin Stefanie H***** auch, soweit diese vermeint, auf die bestellte Anerbin Barbara E***** würde ein „Ausschließungsgrund" iSd § 3 Abs 1 Z 3 AnerbenG zutreffen. Nach § 3 Abs 1 Z 3 AnerbenG scheiden Miterben, die für einen anderen Beruf als den der Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder im Zeitpunkt des Todes des Erblassers seit mindestens zwei Jahren erzogen werden oder die anderweitig versorgt sind, lediglich dann als Anerbe aus, wenn in derselben Linie (§ 731 ABGB) Miterben vorhanden sind, die für die Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder werden und nicht anderweitig versorgt sind. Im vorliegenden Fall ist das einzige weitere Mitglied der ersten Parentel (§ 731 ABGB) aber der minderjährige Christoph, der im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht zum (Mit-)Erben berufen ist. Damit ist schon der zweite Halbsatz des § 3 Abs 1 Z 3 AnerbenG jedenfalls nicht erfüllt, sodass es auf die Frage, ob Barbara E***** im Sinne dieser Bestimmung „anderweitig versorgt" ist, ebenso wenig ankommt, wie darauf, ob diese in der Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurde (dazu Eccher in Schwimann, ABGB³ III § 3 AnerbenG Rz 5).6. Nicht gefolgt werden kann der Revisionsrekurswerberin Stefanie H***** auch, soweit diese vermeint, auf die bestellte Anerbin Barbara E***** würde ein „Ausschließungsgrund" iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AnerbenG zutreffen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AnerbenG scheiden Miterben, die für einen anderen Beruf als den der Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder im Zeitpunkt des Todes des Erblassers seit mindestens zwei Jahren erzogen werden oder die anderweitig versorgt sind, lediglich dann als Anerbe aus, wenn in derselben Linie (Paragraph 731, ABGB) Miterben vorhanden sind, die für die Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder werden und nicht anderweitig versorgt sind. Im vorliegenden Fall ist das einzige weitere Mitglied der ersten Parentel (Paragraph 731, ABGB) aber der minderjährige Christoph, der im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht zum (Mit-)Erben berufen ist. Damit ist schon der zweite Halbsatz des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AnerbenG jedenfalls nicht erfüllt, sodass es auf die Frage, ob Barbara E***** im Sinne dieser Bestimmung „anderweitig versorgt" ist, ebenso wenig ankommt, wie darauf, ob diese in der Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurde (dazu Eccher in Schwimann, ABGB³ römisch drei Paragraph 3, AnerbenG Rz 5).
7. Die Berufung des minderjährigen Christoph H***** zum Anerben scheitert - wie die Vorinstanzen bereits zutreffend erkannten - an dessen fehlender Erbeneigenschaft. Er hat nach dem Ableben seines Vaters, des Sohnes des Erblassers, lediglich Pflichtteilsansprüche.
8. Wie schon das Rekursgericht ausgeführt hat, ist es, wenngleich Erbunwürdigkeitsgründe von Amts wegen wahrzunehmen sind, Sache dessen, der sie geltend macht, sie zu beweisen und im Rechtsweg darzutun (EFSlg 4.555; GlU 14.332). Die Entscheidung 1 Ob 9/99a besagt lediglich, dass der Erbe zwecks Abwendung einer von einem enterbten Noterben beantragten Nachlassseparation gegenüber dem Verlassenschaftsgericht den Enterbungsgrund glaubhaft machen kann. Keineswegs ist aus dieser Entscheidung jedoch abzuleiten, dass das Verlassenschaftsgericht ohne jeglichen diesbezüglichen Anhaltspunkt in der Aktenlage oder im Parteienvorbringen die Erbunwürdigkeit aufzugreifen hätte. Im vorliegenden Verfahren hat der minderjährige Christoph H***** zu dieser Frage überhaupt kein konkretes Vorbringen erstattet, sondern lediglich auf das diesbezügliche Vorbringen von Barbara E***** hingewiesen. Diese hat jedoch lediglich die Abgabe einer Erbserklärung zum gesamten Nachlass damit begründet, dass „Aspekte einer allfälligen Erbunwürdigkeit" auf Seiten von Stefanie H***** vorlägen (AS 161). Diese völlig unbestimmte Angabe ohne jegliches Tatsachensubstrat bildete für sich genommen jedenfalls keine Veranlassung für amtswegige diesbezügliche Erhebungen des Erstgerichtes.
Damit erweisen sich die Entscheidungen der Vorinstanzen aber als frei von Rechtsirrtum, sodass den unbegründeten Revisionsrekursen ein Erfolg zu versagen war.