Rechtssatz RS0121350
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121350
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Norm
AnerbenG §3
AnerbenG §4a Abs2
AnerbenG §10
ABGB §537
Rechtssatz
Zur Frage der Transmission im Anerbenrecht. Im vorliegenden Fall verstarb der Sohn des Erblassers vor der Bestimmung des Anerben, sodass er noch keine gesicherte Rechtsposition hatte und für die Annahme einer Transmission jede Grundlage fehlt. Eine analoge Anwendung des § 4a Abs 2 AnerbenG auf die vorliegende Konstellation hat keine Grundlage.Zur Frage der Transmission im Anerbenrecht. Im vorliegenden Fall verstarb der Sohn des Erblassers vor der Bestimmung des Anerben, sodass er noch keine gesicherte Rechtsposition hatte und für die Annahme einer Transmission jede Grundlage fehlt. Eine analoge Anwendung des Paragraph 4 a, Absatz 2, AnerbenG auf die vorliegende Konstellation hat keine Grundlage.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 218/06m
Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 218/06m
- 6 Ob 171/07a
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 171/07a
Beisatz: Hier: Der rechtskräftig zum Anerben bestimmte und nachverstorbene Bruder des Erblassers kann sein Anerbenrecht nicht auf den nunmehrigen Antragsgegner vererben. Dieser wäre als Transmissar dennoch (bloß) Erbe des Transmittenten und nicht des ersten Erblassers. (T1)
- 6 Ob 212/07f
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 212/07f
vgl aber; Beisatz: Verzichtet ein potenzieller Anerbe auf sein Erbrecht (und damit auf sein Hofübernahmerecht), entschlägt er sich der Erbschaft oder stirbt er während des Verlassenschaftsverfahrens nach dem ersten Erblasser, treten seine gesetzlichen Erben an seine Stelle und nehmen an der Auswahl nach § 3 AnerbenG teil (vgl § 4a Abs 2 letzter Satz AnerbenG [„An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Erbhofs nach § 3 zu bestimmen ist."]). (T2)
Anm: Veröff: SZ 2008/12
- 2 Ob 155/25w
Entscheidungstext OGH 18.12.2025 2 Ob 155/25w
vgl; Beisatz nur wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121350
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20061109_OGH0002_0060OB00218_06M0000_002