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Rechtssatz RS0121350

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121350

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Norm

AnerbenG §3
AnerbenG §4a Abs2
AnerbenG §10
ABGB §537

Rechtssatz

Zur Frage der Transmission im Anerbenrecht. Im vorliegenden Fall verstarb der Sohn des Erblassers vor der Bestimmung des Anerben, sodass er noch keine gesicherte Rechtsposition hatte und für die Annahme einer Transmission jede Grundlage fehlt. Eine analoge Anwendung des Paragraph 4 a, Absatz 2, AnerbenG auf die vorliegende Konstellation hat keine Grundlage.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 218/06m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 218/06m
  • 6 Ob 171/07a
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 171/07a
    Beisatz: Hier: Der rechtskräftig zum Anerben bestimmte und nachverstorbene Bruder des Erblassers kann sein Anerbenrecht nicht auf den nunmehrigen Antragsgegner vererben. Dieser wäre als Transmissar dennoch (bloß) Erbe des Transmittenten und nicht des ersten Erblassers. (T1)
  • 6 Ob 212/07f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 212/07f
    vgl aber; Beisatz: Verzichtet ein potenzieller Anerbe auf sein Erbrecht (und damit auf sein Hofübernahmerecht), entschlägt er sich der Erbschaft oder stirbt er während des Verlassenschaftsverfahrens nach dem ersten Erblasser, treten seine gesetzlichen Erben an seine Stelle und nehmen an der Auswahl nach § 3 AnerbenG teil (vgl § 4a Abs 2 letzter Satz AnerbenG [„An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Erbhofs nach § 3 zu bestimmen ist."]). (T2)
    Anm: Veröff: SZ 2008/12
  • 2 Ob 155/25w
    Entscheidungstext OGH 18.12.2025 2 Ob 155/25w
    vgl; Beisatz nur wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121350

Im RIS seit

09.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Dokumentnummer

JJR_20061109_OGH0002_0060OB00218_06M0000_002