Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 537Paragraph 537
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Vererblichkeit des Erbrechts
§ 537.Paragraph 537,
(1)Absatz eins,Wenn der Erbe den Verstorbenen überlebt hat, geht das Erbrecht auch vor Einantwortung der Erbschaft auf seine Erben (Erbeserben) über, es sei denn, dass der Verstorbene dies ausgeschlossen hat, die Erbschaft ausgeschlagen wurde oder das Erbrecht auf eine andere Art erloschen ist.
(2)Absatz 2,Die Erbeserben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls und Ersatzerben (§ 604) dann vor, wenn der Erbe nach Abgabe seiner Erbantrittserklärung verstirbt.Die Erbeserben gehen Anwachsungsberechtigten (Paragraph 560,) jedenfalls und Ersatzerben (Paragraph 604,) dann vor, wenn der Erbe nach Abgabe seiner Erbantrittserklärung verstirbt.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR40172821