Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 537Paragraph 537
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 537.Paragraph 537,
Hat der Erbe den Erblasser überlebt; so geht das Erbrecht auch vor Uebernahme der Erbschaft, wie andere frey vererbliche Rechte, auf seine Erben über, wenn es anders durch Entsagung, oder auf eine andere Art noch nicht erloschen war.
Schlagworte
Transmission, Übernahme
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018264
alte Dokumentnummer
N2181110745Z