Aus der Begründung:
Es kann dahingestellt bleiben, wie weit die seinerzeit ausgesprochene Ansicht des Abhandlungsgerichtes, daß den Liegenschaften die Eigenart als Erbhof zukomme, bindend ist, insbesondere wenn Veränderungen hinsichtlich des Zustandes der Liegenschaft eingetreten sind. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung SZ. XV 19 in einem ähnlich gelagerten Fall seine Meinung zum Ausdruck gebracht, daß nicht der jeweilige Betrieb für die Anerkennung der Erbhofqualität maßgebend ist, sondern vielmehr nur zu prüfen ist, ob die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen für die Annahme, daß ein Hof im Sinne des Gesetzes vorliegt, gegeben sind. Daß dies bezüglich der Größe der Liegenschaften der Fall ist, ist unbestritten. Streit könnte daher nur darüber bestehen, ob die Besitzung als "behaust" angesehen werden kann. Dazu gehört nicht nur ein Wohnhaus, sondern auch ein Wirtschaftsgebäude und ein Stadel, wie sie bei landesüblicher Betriebsweise erforderlich sind. Solche Gebäude sind auf der Ehgartnerhube vorhanden, wenn auch das Wirtschaftsgebäude schon gänzlich verfallen ist. Das Vorhandensein dieser Gebäude weist aber darauf hin, daß seinerzeit ein selbständiger Wirtschaftskörper vorhanden war und der derzeitige Zustand nur darauf zurückzuführen ist, daß die Liegenschaften bloß als Halthuben, als sommerliche Viehweide, benützt wurden. Daß sie an sich zur menschlichen Siedlung geeignet sind, beweist schon der Umstand, daß sie bis vor wenigen Jahren von einem Mann und dessen Frau bewohnt worden sind.Es kann dahingestellt bleiben, wie weit die seinerzeit ausgesprochene Ansicht des Abhandlungsgerichtes, daß den Liegenschaften die Eigenart als Erbhof zukomme, bindend ist, insbesondere wenn Veränderungen hinsichtlich des Zustandes der Liegenschaft eingetreten sind. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung SZ. römisch fünfzehn 19 in einem ähnlich gelagerten Fall seine Meinung zum Ausdruck gebracht, daß nicht der jeweilige Betrieb für die Anerkennung der Erbhofqualität maßgebend ist, sondern vielmehr nur zu prüfen ist, ob die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen für die Annahme, daß ein Hof im Sinne des Gesetzes vorliegt, gegeben sind. Daß dies bezüglich der Größe der Liegenschaften der Fall ist, ist unbestritten. Streit könnte daher nur darüber bestehen, ob die Besitzung als "behaust" angesehen werden kann. Dazu gehört nicht nur ein Wohnhaus, sondern auch ein Wirtschaftsgebäude und ein Stadel, wie sie bei landesüblicher Betriebsweise erforderlich sind. Solche Gebäude sind auf der Ehgartnerhube vorhanden, wenn auch das Wirtschaftsgebäude schon gänzlich verfallen ist. Das Vorhandensein dieser Gebäude weist aber darauf hin, daß seinerzeit ein selbständiger Wirtschaftskörper vorhanden war und der derzeitige Zustand nur darauf zurückzuführen ist, daß die Liegenschaften bloß als Halthuben, als sommerliche Viehweide, benützt wurden. Daß sie an sich zur menschlichen Siedlung geeignet sind, beweist schon der Umstand, daß sie bis vor wenigen Jahren von einem Mann und dessen Frau bewohnt worden sind.
Damit verbleibt nur noch die zweite Frage zu lösen, ob durch den Tod des bestimmten Anerben die aus dem Höferecht erfließende Eigentumsbeschränkung der übrigen Miterben behoben worden ist oder ob die Erbteilung nach dem Höferecht durch Bestimmung eines, anderen Anerben fortzusetzen ist. Das Gesetz enthält darüber keine ausdrückliche Vorschrift. Der Sinn und Zweck des Gesetzes erfordert aber, daß seine Bestimmungen so ausgelegt werden, daß der Zerstückelung des bäuerlichen Bodens möglichst vorgebeugt wird. Wenn die Möglichkeit vorgesehen ist, die Erbteilung unter Geschwistern aufzuschieben und es dem Anerben zu überlassen, sein Recht geltend zu machen, dann muß auch die Möglichkeit zugelassen werden, im Falle des Todes oder des endgültigen Verzichtes des Anerben die Erbteilung nach dem Höfegesetz durch Bestimmung eines anderen Anerben zu ermöglichen. Erst wenn kein Erbe sich zur Übernahme bereit erklären würde, wären die Möglichkeiten, die nach dem Höferecht vorgesehen sind, erschöpft (SZ. VI 157). Ansonsten aber ergibt sich die Notwendigkeit der Anwendung des Gesetzes schon aus seinem obligatorischen Charakter (§ 5 Abs. 1 der JMV. vom 14. Jänner 1904, JMVBl. Nr. 2, ferner SZ. V 247).Damit verbleibt nur noch die zweite Frage zu lösen, ob durch den Tod des bestimmten Anerben die aus dem Höferecht erfließende Eigentumsbeschränkung der übrigen Miterben behoben worden ist oder ob die Erbteilung nach dem Höferecht durch Bestimmung eines, anderen Anerben fortzusetzen ist. Das Gesetz enthält darüber keine ausdrückliche Vorschrift. Der Sinn und Zweck des Gesetzes erfordert aber, daß seine Bestimmungen so ausgelegt werden, daß der Zerstückelung des bäuerlichen Bodens möglichst vorgebeugt wird. Wenn die Möglichkeit vorgesehen ist, die Erbteilung unter Geschwistern aufzuschieben und es dem Anerben zu überlassen, sein Recht geltend zu machen, dann muß auch die Möglichkeit zugelassen werden, im Falle des Todes oder des endgültigen Verzichtes des Anerben die Erbteilung nach dem Höfegesetz durch Bestimmung eines anderen Anerben zu ermöglichen. Erst wenn kein Erbe sich zur Übernahme bereit erklären würde, wären die Möglichkeiten, die nach dem Höferecht vorgesehen sind, erschöpft (SZ. römisch sechs 157). Ansonsten aber ergibt sich die Notwendigkeit der Anwendung des Gesetzes schon aus seinem obligatorischen Charakter (Paragraph 5, Absatz eins, der JMV. vom 14. Jänner 1904, JMVBl. Nr. 2, ferner SZ. römisch fünf 247).
Die Ausführungen des Revisionsrekurses über die Nichteignung des Antragstellers als Anerbe sind insofern verfrüht, als dem Abhandlungsgericht nur die Bestimmung des Anerben aufgetragen wurde, nicht aber der Antragsteller als Anerbe bestimmt wurde. Es wird daher erst im weiteren Verfahren darüber abgesprochen werden können, ob der Antragsteller etwa nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Punkt 4 lit. d des Kärntner Höfegesetzes als von der Übernahme des Hofes ausgeschlossen angesehen werden muß, in welchem Falle es immer noch im Sinne des zweiten Absatzes dieser Gesetzesstelle zu einer Veräußerung der Liegenschaft und einer gleichmäßigen Verteilung des Erlöses kommen könnte.Die Ausführungen des Revisionsrekurses über die Nichteignung des Antragstellers als Anerbe sind insofern verfrüht, als dem Abhandlungsgericht nur die Bestimmung des Anerben aufgetragen wurde, nicht aber der Antragsteller als Anerbe bestimmt wurde. Es wird daher erst im weiteren Verfahren darüber abgesprochen werden können, ob der Antragsteller etwa nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Punkt 4 Litera d, des Kärntner Höfegesetzes als von der Übernahme des Hofes ausgeschlossen angesehen werden muß, in welchem Falle es immer noch im Sinne des zweiten Absatzes dieser Gesetzesstelle zu einer Veräußerung der Liegenschaft und einer gleichmäßigen Verteilung des Erlöses kommen könnte.
Dem Revisionsrekurs mußte daher der Erfolg versagt werden.