Rechtssatz RS0063292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063292
Entscheidungsdatum
26.01.1955
Rechtssatz
Im Falle des Todes oder des endgültigen Verzichtes des Anerben ist die Erbteilung nach dem HöfeG durch Bestimmung eines anderen Anerben vorzunehmen. Erst wenn kein Erbe sich zur Übernahme bereit erklären würde, wären die Möglichkeiten, die nach dem Höferecht vorgesehen sind, erschöpft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0063292
Dokumentnummer
JJR_19550126_OGH0002_0030OB00821_5400000_003