Rechtssatz RS0015034
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015034
Geschäftszahl
6Ob365/61; 8Ob19/13x; 7Ob108/19m
Entscheidungsdatum
24.04.2020
Rechtssatz
Die dem Servitutenberechtigtem im § 523 ABGB eingeräumte actio confessoria setzt eine Störung der Ausübung der Dienstbarkeit voraus. Wird ohne solche Störung der Bestand der Dienstbarkeit bestritten, steht dem Servituteninhaber eine Feststellungsklage unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO zu. Zu diesen Voraussetzungen.Die dem Servitutenberechtigtem im Paragraph 523, ABGB eingeräumte actio confessoria setzt eine Störung der Ausübung der Dienstbarkeit voraus. Wird ohne solche Störung der Bestand der Dienstbarkeit bestritten, steht dem Servituteninhaber eine Feststellungsklage unter den Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO zu. Zu diesen Voraussetzungen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 365/61
Entscheidungstext OGH 18.10.1961 6 Ob 365/61
- 8 Ob 19/13x
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 19/13x
Vgl auch; nur: Die Klage setzt begrifflich eine Störung der Ausübung oder eine Bestreitung des Bestands der Servitut voraus. (T1)
- 7 Ob 108/19m
Entscheidungstext OGH 24.04.2020 7 Ob 108/19m
Beisatz: Das Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO ist ohnehin dann gegeben, wenn eine objektive Ungewissheit über den Bestand oder Umfang eines Anspruchs besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann. Es liegt kein Widerspruch zu RS0012116 vor. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0015034
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19611018_OGH0002_0060OB00365_6100000_001