Rechtssatz RS0015059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015059
Geschäftszahl
1Ob973/25; 1Ob230/05p
Entscheidungsdatum
22.11.2005
Rechtssatz
Beim sogenannten Eisernviehvertrag vollzieht sich der Eigentumserwerb für den Verpächter durch die Einstellung von Ersatzstücken ohne besondere Übergabe oder Erklärung von Fall zu Fall.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 973/25
Entscheidungstext OGH 24.11.1925 1 Ob 973/25
Veröff: SZ 7/375
- 1 Ob 230/05p
Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 230/05p
Auch; Beisatz: Beim „Eisernviehvertrag" hat der Pächter die Verpflichtung, Vieh, über das er verfügungsbefugt ist, in gleicher Zahl und Gattung zurückzustellen. Abgänge sind somit zu ergänzen. Der Pächter haftet im Übrigen für den Untergang einzelner Tiere wie auch der Herde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0015059
Dokumentnummer
JJR_19251124_OGH0002_0010OB00973_2500000_001