1. Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit
1. 1. Die Klägerin macht als „Mangelhaftigkeit des Verfahrens" geltend, das Berufungsgericht habe seiner rechtlichen Beurteilung eine getroffenen Feststellungen widersprechende Tatsache zugrunde gelegt. Damit führt sie der Sache nach den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit gemäß § 503 Z 3 ZPO aus, besteht doch ein solcher Entscheidungsfehler in einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die angefochtene Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 159, 169 mN aus der Rsp).1. 1. Die Klägerin macht als „Mangelhaftigkeit des Verfahrens" geltend, das Berufungsgericht habe seiner rechtlichen Beurteilung eine getroffenen Feststellungen widersprechende Tatsache zugrunde gelegt. Damit führt sie der Sache nach den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit gemäß Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO aus, besteht doch ein solcher Entscheidungsfehler in einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die angefochtene Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 159, 169 mN aus der Rsp).
1. 2. Das angefochtene Urteil beruht auf der Erwägung, dass „für die Entziehung der Tiere aus der Verfügungsmacht der Klägerin und ihres Pächters ... nicht auf den Zeitpunkt des Verfallserkenntnisses, sondern auf den Zeitpunkt der Beschlagnahme abzustellen" sei. Damals sei aber noch der Sohn der Klägerin „Pächter" gewesen, sodass „die Annahme vertretbar" gewesen sei, „die Verfallsvoraussetzungen lägen (weiterhin) vor".
Nach den vom Erstgericht getroffenen und im Berufungsverfahren übernommenen Feststellungen war ab dem 7. 4. 1997 indes nicht mehr der Sohn der Klägerin, sondern bereits ein Dritter Pächter deren landwirtschaftlichen Betriebs „einschließlich der Tiere". Soweit sich das Erstgericht auch der Wendung bediente, es sei „nicht mehr feststellbar, ob und wie der ... Pachtvertrag zwischen der Klägerin und dem Sohn beendet bzw aufgelöst worden war", ist die Wortfolge „ob und" nicht dahin zu verstehen, dass der Sohn der Klägerin ab dem 7. 4. 1997 etwa noch Mitpächter gewesen wäre. Aus der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts folgt unzweifelhaft, dass es seiner Entscheidung die - überdies mit den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens übereinstimmende - Tatsache zugrunde legte, die Landwirtschaft der Klägerin sei ab dem 7. 4. 1997 an einen Dritten verpachtet gewesen und es habe dieser Pachtvertrag „unstrittigermaßen auch den Viehbestand" umfasst. Dieses Verständnis getroffener Feststellungen ist auch dem Berufungsurteil zu entnehmen, wird doch dort im Zuge der Wiedergabe entscheidungswesentlicher Tatsachen betont, der Sohn der Klägerin sei nur „bis 6. 4. 1997 Pächter" deren „landwirtschaftlichen Betriebs" gewesen.
1. 3. Die Beschlagnahme der Rinder erfolgte nach den Festellungen der Vorinstanzen am 10. 4. 1997, der - später ersatzlos aufgehobene - Verfall der Tiere wurde Monate später am 24. 9. 1997 ausgesprochen. Der Sohn der Klägerin war bereits ab dem 7. 4. 1997 nicht mehr Pächter des landwirtschaftlichen Betriebs seiner Mutter. Das Berufungsgericht stützte somit seine Rechtsausführungen aktenwidrig auf eine getroffenen Feststellungen widersprechende Tatsache. Wird die Rechtslage dagegen nach dem wahren Sachverhalt beurteilt, so ist das, wie die weiteren Ausführungen zeigen werden, von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis.
2. Beurteilung des Organverhaltens
2. 1. Als Grundlage aller weiteren Erwägungen ist wesentlich, dass die Beschlagnahme von Gegenständen wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß § 39 VStG der Sicherung des Verfalls dient, soweit für die jeweilige Verwaltungsübertretung eine solche Sanktion als Strafe vorgesehen ist (1 Ob 2119/96s; VwGH 16. 9. 2003, Zl 2002/05/1033). Nach § 13 Abs 5 NÖ TierschutzG 1985 ist der Verfall betroffener Tiere und/oder Gegenstände, mit denen eine Verwaltungsübertretung begangen wurde, als Strafe vorgesehen. Der Verfall ist auszusprechen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen werde (siehe dazu auch die im Ausgangsverfahren ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 31. 8. 1999, Zl 99/05/0039, und vom 25. 1. 2000, Zl 99/05/0172). Gemäß § 17 Abs 1 VStG dürfen, sofern die Verwaltungsvorschriften - wie hier das NÖ TierschutzG 1985 - nicht anderes bestimmen, überdies nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen wurden, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstands der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde (vgl dazu etwa VwGH 21 11. 2000, Zl 2000/05/0240).2. 1. Als Grundlage aller weiteren Erwägungen ist wesentlich, dass die Beschlagnahme von Gegenständen wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 39, VStG der Sicherung des Verfalls dient, soweit für die jeweilige Verwaltungsübertretung eine solche Sanktion als Strafe vorgesehen ist (1 Ob 2119/96s; VwGH 16. 9. 2003, Zl 2002/05/1033). Nach Paragraph 13, Absatz 5, NÖ TierschutzG 1985 ist der Verfall betroffener Tiere und/oder Gegenstände, mit denen eine Verwaltungsübertretung begangen wurde, als Strafe vorgesehen. Der Verfall ist auszusprechen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen werde (siehe dazu auch die im Ausgangsverfahren ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 31. 8. 1999, Zl 99/05/0039, und vom 25. 1. 2000, Zl 99/05/0172). Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, VStG dürfen, sofern die Verwaltungsvorschriften - wie hier das NÖ TierschutzG 1985 - nicht anderes bestimmen, überdies nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen wurden, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstands der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde vergleiche dazu etwa VwGH 21 11. 2000, Zl 2000/05/0240).
2. 2. Nach dem von der Klägerin im Verfahren erster Instanz erstatteten Vorbringen habe ihr Sohn die Verwaltungsbehörde bereits anlässlich der (faktischen) Beschlagnahme der Rinder darauf hingewiesen, dass er „lediglich bis zum 6. 4. 1997 Pächter der Liegenschaft mit dem gesamten Tierbestand", ab dem 7. 4. 1997 dagegen bereits ein Dritter Pächter gewesen sei. Aus dem seinem Wortlaut nach nicht strittigen Inhalt der Verwaltungsakten folgt, dass der Sohn der Klägerin in seiner - bei der Behörde am 29. 4. 1997 eingelangten - Berufung vom 17. 4. 1997 gegen den Beschlagnahmebescheid darauf hinwies, dass er infolge „Pachtaufl. Verf. Wechsel" keine „Verfügungsberechtigung" über die beschlagnahmten Rinder mehr gehabt habe und diese Tatsache „trotz Versuches, dies schriftl. nachzuweisen, von den Einsatzleitern unbeachtet" geblieben sei, obgleich es bereits einen „anderen Verfügungsberechtigten wegen Pachtaufl. Zurücklass. u. Wechsel durch Neuverf." gegeben habe.
Träfe es zu, dass der Sohn der Klägerin den Einsatzleiter der Verwaltungsbehörde bereits anlässlich der faktischen Beschlagnahme der Rinder auf den Umstand eines bereits am 7. 4. 1997 eingetretenen Pächterwechsels aufmerksam gemacht hätte, so wäre - im Licht der unter 2. 1. erläuterten Rechtslage - bereits der Beschlagnahmebescheid der BH Scheibbs vom 10. 4. 1997 als unvertretbar zu qualifizieren, wäre doch die Behörde verpflichtet gewesen, dem erhobenen Einwand nachzugehen und Feststellungen über den behaupteten Pächterwechsel zu treffen. Ein solches Beweisverfahren hätte, wie aus den im Berufungsverfahren über den Beschlagnahmebescheid und den im Amtshaftungsprozess getroffenen Feststellungen abzuleiten ist, das Ergebnis gezeitigt, dass ab dem 7. 4. 1997 ein Pächterwechsel eingetreten war. Angesichts dessen hätte es an jedem Sachverhaltssubstrat dafür gemangelt, dass die Überlassung der Tiere an den neuen Pächter der Begehung einer nach § 13 Abs 5 NÖ TierschutzG 1985 mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde und ein solcher Sachverhalt für die Klägerin als Eigentümerin der Rinder im Sinn des § 17 Abs 1 VStG erkennbar gewesen wäre. Der Sohn der Klägerin konnte als „Täter" im Sinn des § 13 Abs 5 NÖ TierschutzG 1985 „sein strafbares Verhalten" - als Verfallsvoraussetzung - weder fortsetzen noch wiederholen, hatte er doch ab dem 7. 4. 1997 keine Möglichkeit einer weiteren Einflussnahme auf jene Rinder mehr, die von der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung betroffen waren. Da der Ausspruch der Beschlagnahme der Sicherung des Verfalls dienen sollte und ein Verfallserkenntnis gegen den Sohn der Klägerin auf Grund eines feststehenden Pächterwechsels ab dem 7. 4. 1997 jedenfalls nicht mehr hätte ergehen dürfen, hätte somit bereits der im Anlassfall erlassene Beschlagnahmebescheid unterbleiben müssen. Die dieses Ergebnis tragenden Erwägungen gelten umso mehr für das Verfallserkenntnis der BH Scheibbs vom 24. 9. 1997. Hätte nämlich die Verwaltungsbehörde die zur Gewinnung einer vollständigen Entscheidungsgrundlage gebotenen Ermittlungen durchgeführt, so wäre ihr nicht verborgen geblieben, dass der Sohn der Klägerin am 24. 9. 1997 längst nicht mehr Pächter der Landwirtschaft seiner Mutter war. Wie das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens belegt, konnte die Verpachtung der Landwirtschaft an einen Dritten ab dem 7. 4. 1997 - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - auch nicht dem Zweck dienen, den Sohn der Klägerin seiner Verantwortung wegen einer begangenen Verwaltungsübertretung zu entziehen. Vorstellbar ist dagegen, dass die Klägerin durch den Pächterwechsel habe erreichen wollen, der vorangegangenen Vernachlässigung ihrer Rinder ein Ende zu setzen.Träfe es zu, dass der Sohn der Klägerin den Einsatzleiter der Verwaltungsbehörde bereits anlässlich der faktischen Beschlagnahme der Rinder auf den Umstand eines bereits am 7. 4. 1997 eingetretenen Pächterwechsels aufmerksam gemacht hätte, so wäre - im Licht der unter 2. 1. erläuterten Rechtslage - bereits der Beschlagnahmebescheid der BH Scheibbs vom 10. 4. 1997 als unvertretbar zu qualifizieren, wäre doch die Behörde verpflichtet gewesen, dem erhobenen Einwand nachzugehen und Feststellungen über den behaupteten Pächterwechsel zu treffen. Ein solches Beweisverfahren hätte, wie aus den im Berufungsverfahren über den Beschlagnahmebescheid und den im Amtshaftungsprozess getroffenen Feststellungen abzuleiten ist, das Ergebnis gezeitigt, dass ab dem 7. 4. 1997 ein Pächterwechsel eingetreten war. Angesichts dessen hätte es an jedem Sachverhaltssubstrat dafür gemangelt, dass die Überlassung der Tiere an den neuen Pächter der Begehung einer nach Paragraph 13, Absatz 5, NÖ TierschutzG 1985 mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde und ein solcher Sachverhalt für die Klägerin als Eigentümerin der Rinder im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, VStG erkennbar gewesen wäre. Der Sohn der Klägerin konnte als „Täter" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 5, NÖ TierschutzG 1985 „sein strafbares Verhalten" - als Verfallsvoraussetzung - weder fortsetzen noch wiederholen, hatte er doch ab dem 7. 4. 1997 keine Möglichkeit einer weiteren Einflussnahme auf jene Rinder mehr, die von der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung betroffen waren. Da der Ausspruch der Beschlagnahme der Sicherung des Verfalls dienen sollte und ein Verfallserkenntnis gegen den Sohn der Klägerin auf Grund eines feststehenden Pächterwechsels ab dem 7. 4. 1997 jedenfalls nicht mehr hätte ergehen dürfen, hätte somit bereits der im Anlassfall erlassene Beschlagnahmebescheid unterbleiben müssen. Die dieses Ergebnis tragenden Erwägungen gelten umso mehr für das Verfallserkenntnis der BH Scheibbs vom 24. 9. 1997. Hätte nämlich die Verwaltungsbehörde die zur Gewinnung einer vollständigen Entscheidungsgrundlage gebotenen Ermittlungen durchgeführt, so wäre ihr nicht verborgen geblieben, dass der Sohn der Klägerin am 24. 9. 1997 längst nicht mehr Pächter der Landwirtschaft seiner Mutter war. Wie das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens belegt, konnte die Verpachtung der Landwirtschaft an einen Dritten ab dem 7. 4. 1997 - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - auch nicht dem Zweck dienen, den Sohn der Klägerin seiner Verantwortung wegen einer begangenen Verwaltungsübertretung zu entziehen. Vorstellbar ist dagegen, dass die Klägerin durch den Pächterwechsel habe erreichen wollen, der vorangegangenen Vernachlässigung ihrer Rinder ein Ende zu setzen.
2. 3. Der UVS NÖ führte auf Grund der Berufung des Sohns der Klägerin gegen den Beschlagnahmebescheid zwar Ermittlungen über den behaupteten Pächterwechsel durch. Die insofern getroffenen, den Behauptungen des Berufungswerbers entsprechenden Feststellungen nahm die Berufungsbehörde jedoch nicht zum Anlass einer meritorischen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme, sondern sie dienten ihr lediglich als Grundlage für eine Formalerledigung durch Zurückweisung der Berufung. Die Rechtsausführungen entbehrten jedoch einer Stütze in der durch die Rechtsprechung des VwGH verdeutlichten Rechtslage, wie im Erkenntnis dieses Gerichtshofs vom 31. 8. 1999 über die Beschwerde des Sohns der Klägerin näher ausgeführt wurde (Zl 99/05/0039). Die Entscheidung des UVS NÖ über die Berufung des Sohns der Klägerin, mit der sich die Behörde über die Rechtsprechung des VwGH hinweggesetzt hatte, war nicht bloß rechtswidrig, sondern auch unvertretbar, wurde doch nach deren ungewöhnlichem Ergebnis gerade jener Person, die Adressatin des angefochtenen Bescheids in einem Verwaltungsstrafverfahren war, die Parteistellung im Berufungsverfahren abgesprochen. Im Kern Gleiches gilt ferner für den Bescheid des UVS NÖ vom 9. 2. 1999, mit dem das Rechtsmittel des Sohns der Klägerin, soweit dieser den Verfallsausspruch erster Instanz bekämpft hatte, zurückgewiesen wurde. Auch diese Entscheidung begründete die Berufungsbehörde mit einer mangelnden Parteistellung des Rechtsmittelwerbers, weil dieser seit dem 6. 4. 1997 „nicht mehr Pächter des gegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes" gewesen „und dieser samt dem dazugehörigen Rinderbestand von der Eigentümerin, der Mutter des Berufungswerbers ..., am 6. 4. 1997" an einen Dritten „weiterverpachtet" worden sei.
2. 4. Das Berufungsgericht meint, es solle die Frage nach der Berechtigung oder Vertretbarkeit eines Verfallserkenntnisses nicht nach dem Zeitpunkt seines Ergehens, sondern nach den näheren Umständen einer Monate vorher - zur Sicherung des Verfalls - ausgesprochenen Beschlagnahme gelöst werden. Dem ist nicht beizutreten. Im Zeitpunkt des Ergehens des Straferkenntnisses der BH Scheibbs vom 24. 9. 1997, in dem auch der Verfall der zuvor beschlagnahmten 34 Rinder ausgesprochen wurde, waren der Verwaltungsbehörde die Behauptungen des Sohns des Klägers über einen Pächterwechsel in der Berufung vom 17. 4. 1994 gegen den Beschlagnahmebescheid der BH Scheibbs vom 10. 4. 1997 bekannt. Da der Verfall der Rinder im Fall der Vornahme gebotener Ermittlungen, die im Licht der später sowohl im Verwaltungs- als auch im Amtshaftungsverfahren getroffenen Feststellungen eine Verifizierung des behaupteten Pächterwechsels ab dem 7. 4. 1997 zu Tage gefördert hätten, nach den voranstehenden Erwägungen jedenfalls nicht mehr hätte erklärt werden dürfen, ist im fortgesetzten Verfahren eine Feststellung darüber entbehrlich, ob der Sohn der Klägerin den Einsatzleiter der Verwaltungsbehörde bereits anlässlich der faktischen Beschlagnahme am 9. 4. 1997 auf den Pächterwechsel ab dem 7. 4. 1997 hinwies, bilden doch bereits die unvertretbare Erledigung der Berufung im Beschlagnahmeverfahren und der erörterte - auch unter Mitberücksichtigung des § 17 Abs 1 VStG - unvertretbare Verfallsausspruch eine taugliche Grundlage für den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch.2. 4. Das Berufungsgericht meint, es solle die Frage nach der Berechtigung oder Vertretbarkeit eines Verfallserkenntnisses nicht nach dem Zeitpunkt seines Ergehens, sondern nach den näheren Umständen einer Monate vorher - zur Sicherung des Verfalls - ausgesprochenen Beschlagnahme gelöst werden. Dem ist nicht beizutreten. Im Zeitpunkt des Ergehens des Straferkenntnisses der BH Scheibbs vom 24. 9. 1997, in dem auch der Verfall der zuvor beschlagnahmten 34 Rinder ausgesprochen wurde, waren der Verwaltungsbehörde die Behauptungen des Sohns des Klägers über einen Pächterwechsel in der Berufung vom 17. 4. 1994 gegen den Beschlagnahmebescheid der BH Scheibbs vom 10. 4. 1997 bekannt. Da der Verfall der Rinder im Fall der Vornahme gebotener Ermittlungen, die im Licht der später sowohl im Verwaltungs- als auch im Amtshaftungsverfahren getroffenen Feststellungen eine Verifizierung des behaupteten Pächterwechsels ab dem 7. 4. 1997 zu Tage gefördert hätten, nach den voranstehenden Erwägungen jedenfalls nicht mehr hätte erklärt werden dürfen, ist im fortgesetzten Verfahren eine Feststellung darüber entbehrlich, ob der Sohn der Klägerin den Einsatzleiter der Verwaltungsbehörde bereits anlässlich der faktischen Beschlagnahme am 9. 4. 1997 auf den Pächterwechsel ab dem 7. 4. 1997 hinwies, bilden doch bereits die unvertretbare Erledigung der Berufung im Beschlagnahmeverfahren und der erörterte - auch unter Mitberücksichtigung des Paragraph 17, Absatz eins, VStG - unvertretbare Verfallsausspruch eine taugliche Grundlage für den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch.
2. 5. Nach Ansicht der beklagten Partei ist die „Behörde in materieller Hinsicht ... völlig richtig" vorgegangen. Sie beruft sich als Stütze dafür auf das Erkenntnis des VwGH vom 25. 1. 2000, Zl 99/05/0172. Dort sei ausgesprochen worden, die belangte Behörde habe für die Überprüfungszeitpunkte am 11. 3., 21. 3. und 4. 4. 1997 mit Recht davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. Die beklagte Partei verkennt mit dieser Argumentation, dass nicht die gegen den Sohn der Klägerin wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem NÖ TierschutzG 1985 verhängte Geldstrafe den Klagegrund im Amtshaftungsverfahren bildet, sondern das Klagebegehren auf die Beschlagnahmeverfügung und das - später ersatzlos aufgehobene - Verfallserkenntnis gestützt wurde; jedenfalls letztere Entscheidung hätte aber auf Grund aller bisherigen Erwägungen nicht ergehen dürfen. Die beklagte Partei verficht im Übrigen selbst den Standpunkt, dass in den Zeitpunkten des Ergehens des Beschlagnahmebescheids und des Verfallsausspruchs nicht mehr der Sohn der Klägerin, sondern bereits ein Dritter Pächter deren Landwirtschaft samt den Rindern war.
3. Ersatzanspruch
3. 1. Die beklagte Partei kommt im Revisionsverfahren nicht mehr auf ihre noch in zweiter Instanz vertretene Auffassung zurück, der erhobene Amtshaftungsanspruch könne gemäß § 2 Abs 2 AHG bereits deshalb nicht entstanden sein, weil es die Klägerin als Eigentümerin der beschlagnahmten und zunächst für verfallen erklärten Rinder verabsäumt habe, die den Klagegrund bildenden Bescheide zu bekämpfen. Darauf ist in der Folge dennoch einzugehen, weil die Erfüllung der erörterten Rettungspflicht ein anspruchsbegründendes Element der Amtshaftung (1 Ob 356/98d = SZ 72/28 ua) und daher eine grundsätzlich vom Kläger zu behauptende und zu beweisende Voraussetzung eines Amtshaftungsanspruchs ist (RIS-Justiz RS0043435).3. 1. Die beklagte Partei kommt im Revisionsverfahren nicht mehr auf ihre noch in zweiter Instanz vertretene Auffassung zurück, der erhobene Amtshaftungsanspruch könne gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG bereits deshalb nicht entstanden sein, weil es die Klägerin als Eigentümerin der beschlagnahmten und zunächst für verfallen erklärten Rinder verabsäumt habe, die den Klagegrund bildenden Bescheide zu bekämpfen. Darauf ist in der Folge dennoch einzugehen, weil die Erfüllung der erörterten Rettungspflicht ein anspruchsbegründendes Element der Amtshaftung (1 Ob 356/98d = SZ 72/28 ua) und daher eine grundsätzlich vom Kläger zu behauptende und zu beweisende Voraussetzung eines Amtshaftungsanspruchs ist (RIS-Justiz RS0043435).
3. 2. Die Klägerin war als Eigentümerin der beschlagnahmten und später zunächst für verfallen erklärten Rinder nicht Partei des Ausgangsverfahrens. Jene Bescheide, deren Adressat allein ihr Sohn war, wurden ihr nicht zugestellt.
Die auf Vorjudikatur beruhenden Erwägungen im Erkenntnis des VwGH vom 23. 10. 1998, Zl 96/02/0330 (= VwSlg 14.992 A/1998) legen nahe, dass die Rechtsmittelbefugnis des Sacheigentümers - oder hier des Eigentümers von Tieren (§ 285a ABGB) - sowohl im Beschlagnahme- als auch im Verfallsverfahren an die - etwa durch einen Zustellakt begründete - Erlassung der in seine Rechte eingreifenden Bescheide (auch) ihm gegenüber geknüpft ist. Die in der Berufungsbeantwortung ins Treffen geführten Erkenntnisse des VwGH vom 27. 5. 1983 („Zl 83/17/0043" - richtig offenkundig Zl 83/17/0034) und vom 17. 3. 1998 (Zl 96/04/0264) widerlegen diesen Grundsatz nicht. Im erstgenannten Erkenntnis wurde ausgesprochen, dass der Eigentümer zuerst beschlagnahmter und dann für verfallen erklärter Sachen als Partei des Verwaltungsverfahrens befugt ist, Rechtsmittel zu erheben. Dass der dort vom Sacheigentümer bekämpfte Beschlagnahmebescheid diesem nicht zugestellt worden wäre, ist jenem Erkenntnis nicht zu entnehmen. Der Sachverhalt impliziert vielmehr Gegenteiliges, hatte doch die Berufungsbehörde dort die Parteistellung des Sacheigentümers im Beschlagnahmeverfahren ausdrücklich bejaht, indes ein „Berufungsrecht gegen den Bescheid" dennoch verneint. Aus dem zweitgenannten Erkenntnis ist gleichfalls nicht abzuleiten, dass der dort erörterte Beschlagnahmebescheid der Verwaltungsbehörde erster Instanz vom 2. 7. 1996 der Sacheigentümerin, einer Kapitalgesellschaft, die nicht Bescheidadressatin gewesen sein dürfte, nicht zugestellt worden wäre.Die auf Vorjudikatur beruhenden Erwägungen im Erkenntnis des VwGH vom 23. 10. 1998, Zl 96/02/0330 (= VwSlg 14.992 A/1998) legen nahe, dass die Rechtsmittelbefugnis des Sacheigentümers - oder hier des Eigentümers von Tieren (Paragraph 285 a, ABGB) - sowohl im Beschlagnahme- als auch im Verfallsverfahren an die - etwa durch einen Zustellakt begründete - Erlassung der in seine Rechte eingreifenden Bescheide (auch) ihm gegenüber geknüpft ist. Die in der Berufungsbeantwortung ins Treffen geführten Erkenntnisse des VwGH vom 27. 5. 1983 („Zl 83/17/0043" - richtig offenkundig Zl 83/17/0034) und vom 17. 3. 1998 (Zl 96/04/0264) widerlegen diesen Grundsatz nicht. Im erstgenannten Erkenntnis wurde ausgesprochen, dass der Eigentümer zuerst beschlagnahmter und dann für verfallen erklärter Sachen als Partei des Verwaltungsverfahrens befugt ist, Rechtsmittel zu erheben. Dass der dort vom Sacheigentümer bekämpfte Beschlagnahmebescheid diesem nicht zugestellt worden wäre, ist jenem Erkenntnis nicht zu entnehmen. Der Sachverhalt impliziert vielmehr Gegenteiliges, hatte doch die Berufungsbehörde dort die Parteistellung des Sacheigentümers im Beschlagnahmeverfahren ausdrücklich bejaht, indes ein „Berufungsrecht gegen den Bescheid" dennoch verneint. Aus dem zweitgenannten Erkenntnis ist gleichfalls nicht abzuleiten, dass der dort erörterte Beschlagnahmebescheid der Verwaltungsbehörde erster Instanz vom 2. 7. 1996 der Sacheigentümerin, einer Kapitalgesellschaft, die nicht Bescheidadressatin gewesen sein dürfte, nicht zugestellt worden wäre.
Auf dem Boden der soeben erläuterten Rechtslage kann der Klägerin jedenfalls keine schuldhafte Verletzung der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG angelastet werden. Diese hätte durch eigene Rechtsmittel überdies nicht mehr als ihr Sohn als alleiniger Bescheidadressat, Berufungswerber und Beschwerdeführer vor dem VwGH erreichen können, wurden doch die Aussprüche über die Beschlagnahme und den Verfall ihrer Rinder letztlich ersatzlos aufgehoben.Auf dem Boden der soeben erläuterten Rechtslage kann der Klägerin jedenfalls keine schuldhafte Verletzung der Rettungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG angelastet werden. Diese hätte durch eigene Rechtsmittel überdies nicht mehr als ihr Sohn als alleiniger Bescheidadressat, Berufungswerber und Beschwerdeführer vor dem VwGH erreichen können, wurden doch die Aussprüche über die Beschlagnahme und den Verfall ihrer Rinder letztlich ersatzlos aufgehoben.
3. 3. Der Eigentümer verliert sein Recht an für verfallen erklärten Sachen erst mit Rechtskraft des Verfallserkenntnisses (1 Ob 32, 33/93 = SZ 67/7; VwGH 28. 4. 1993, Zl 93/02/0028). Hier mangelt es an einem solchen Erkenntnis im Verhältnis zur Klägerin als Eigentümerin der zunächst für verfallen erklärten Rinder, können doch Bescheide nur gegenüber den Parteien in Rechtskraft erwachsen, gegen die sie erlassen wurden. Der in einem Straferkenntnis ausgesprochene Verfall eines Gegenstands im Eigentum eines Dritten kann daher diesem gegenüber nur dann rechtskräftig werden, wenn das Straferkenntnis ihm gegenüber erlassen wurde (VwSlg 14.992 A/1998). Es wurde aber auch der Bescheid, mit dem vorerst der Verfall der 34 Rinder der Klägerin gegenüber deren Sohn als Pächter ihrer Landwirtschaft ausgesprochen worden war, mit dem Bescheid des UVS NÖ vom 11. 4. 2000 - auf Grund einer überdies nicht nachvollziehbaren Begründung - schließlich ersatzlos „behoben". Somit hat aber die Klägerin ihr Eigentum an den im Anlassfall maßgebenden 34 Rindern jedenfalls nicht kraft Verfalls verloren.
3. 4. Der Oberste Gerichtshof erläuterte in der Entscheidung 1 Ob 2119/96s, dass eine verwaltungsbehördliche Beschlagnahme bloß die Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers, nicht jedoch dessen Eigentum an den beschlagnahmten Sachen beseitige. Die beschlagnahmten Sachen - dort betraf die Verfallserklärung vom 30. 5. 1984 Hunde - seien zurückzustellen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder die Strafe des Verfalls letztlich nicht verhängt worden sei. Sofern eine Rückgabe der zu Unrecht beschlagnahmten Sachen nicht mehr möglich sei, müsse ein entsprechender Geldersatz geleistet werden. An diesen Leitlinien ist festzuhalten. Sie gelten nach Einfügung des § 285a ABGB (BGBl 1988/179) auch für Tiere, auf die - abgesehen von abweichenden Regelungen - weiterhin Sachenrecht anzuwenden ist (Spielbüchler in Rummel, ABGB³ § 285a Rz 1 f).3. 4. Der Oberste Gerichtshof erläuterte in der Entscheidung 1 Ob 2119/96s, dass eine verwaltungsbehördliche Beschlagnahme bloß die Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers, nicht jedoch dessen Eigentum an den beschlagnahmten Sachen beseitige. Die beschlagnahmten Sachen - dort betraf die Verfallserklärung vom 30. 5. 1984 Hunde - seien zurückzustellen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder die Strafe des Verfalls letztlich nicht verhängt worden sei. Sofern eine Rückgabe der zu Unrecht beschlagnahmten Sachen nicht mehr möglich sei, müsse ein entsprechender Geldersatz geleistet werden. An diesen Leitlinien ist festzuhalten. Sie gelten nach Einfügung des Paragraph 285 a, ABGB (BGBl 1988/179) auch für Tiere, auf die - abgesehen von abweichenden Regelungen - weiterhin Sachenrecht anzuwenden ist (Spielbüchler in Rummel, ABGB³ Paragraph 285 a, Rz 1 f).
3. 5. Die beklagte Partei hält im Revisionsverfahren an ihrer Ansicht fest, es könne ein Schaden durch den Verkauf der beschlagnahmten und zunächst für verfallen erklärten 34 Rinder nicht im Vermögen der Klägerin, sondern lediglich im Vermögen des Pächters deren Landwirtschaft ab dem 7. 4. 1997 eingetreten sein, sei doch nur dieser „über den Viehbestand verfügungsbefugt" gewesen. Die Klägerin könne die Rückstellung des Bestandobjekts nach Beendigung dieses Pachtverhältnisses in jenem Zustand begehren, in dem es sich im Zeitpunkt seiner Übergabe befunden habe.
Gemäß § 1109 ABGB muss ein Bestandnehmer die Bestandsache bei Beendigung des Bestandverhältnisses in dem Zustand, in dem er sie übernahm, zurückstellen. Dieser Zustand - samt Zubehör und Bestandteilen - richtet sich im Allgemeinen nach dem Zustand des Bestandobjekts im Zeitpunkt seiner Überlassung zum Gebrauch bzw zur Nutzung; der Bestandgeber hat allerdings dessen Abnützung durch den gewöhnlichen Gebrauch hinzunehmen (Iro in KBB §§ 1109, 1110 Rz 2; Würth in Rummel, ABGB³ §§ 1109, 1110 Rz 7 je mN aus der Rsp). Der primär auf Naturalrestitution abstellende Anspruch des Bestandgebers gemäß § 1111 ABGB infolge einer Beschädigung oder übermäßigen Abnützung des Bestandobjekts beruht nicht auf einer Erfolgshaftung (Iro aaO § 1111 Rz 1 f; Würth aaO § 1111 ABGB Rz 1 f; je mN aus der Rsp). Für die Folgen zufälliger Ereignisse, durch die das Bestandobjekt beeinträchtig wurde, hat der Bestandnehmer etwa auch dann nicht einzustehen, wenn sie sich in seiner Sphäre ereigneten (Iro aaO § 1111 Rz 1; Würth aaO § 1111 ABGB Rz 2; je mN aus der Rsp; differenzierend Binder in Schwimann, ABGB² § 1111 Rz 2). Einem Pächter fallen überdies nicht Mängel zur Last, die dem Pachtobjekt bereits bei dessen Übergabe anhafteten (1 Ob 782/79 = MietSlg 32.187). Beim „Eisernviehvertrag", der meist iVm der Pacht einer Landwirtschaft vorkommt, hat der Pächter die Verpflichtung, Vieh, über das er verfügungsbefugt ist, in gleicher Zahl und Gattung zurückzustellen. Abgänge sind somit zu ergänzen. Der Pächter haftet im Übrigen für den Untergang einzelner Tiere wie auch der Herde. Das Eigentum an der Herde verbleibt beim Verpächter; es erlischt an ausscheidenden Tieren, es wird aber für ihn an neu angeschafften Tieren bereits durch deren Einstellung erworben (Klang in Klang² V 95; siehe dazu ferner Binder aaO § 1109 Rz 15).Gemäß Paragraph 1109, ABGB muss ein Bestandnehmer die Bestandsache bei Beendigung des Bestandverhältnisses in dem Zustand, in dem er sie übernahm, zurückstellen. Dieser Zustand - samt Zubehör und Bestandteilen - richtet sich im Allgemeinen nach dem Zustand des Bestandobjekts im Zeitpunkt seiner Überlassung zum Gebrauch bzw zur Nutzung; der Bestandgeber hat allerdings dessen Abnützung durch den gewöhnlichen Gebrauch hinzunehmen (Iro in KBB Paragraphen 1109,, 1110 Rz 2; Würth in Rummel, ABGB³ Paragraphen 1109,, 1110 Rz 7 je mN aus der Rsp). Der primär auf Naturalrestitution abstellende Anspruch des Bestandgebers gemäß Paragraph 1111, ABGB infolge einer Beschädigung oder übermäßigen Abnützung des Bestandobjekts beruht nicht auf einer Erfolgshaftung (Iro aaO Paragraph 1111, Rz 1 f; Würth aaO Paragraph 1111, ABGB Rz 1 f; je mN aus der Rsp). Für die Folgen zufälliger Ereignisse, durch die das Bestandobjekt beeinträchtig wurde, hat der Bestandnehmer etwa auch dann nicht einzustehen, wenn sie sich in seiner Sphäre ereigneten (Iro aaO Paragraph 1111, Rz 1; Würth aaO Paragraph 1111, ABGB Rz 2; je mN aus der Rsp; differenzierend Binder in Schwimann, ABGB² Paragraph 1111, Rz 2). Einem Pächter fallen überdies nicht Mängel zur Last, die dem Pachtobjekt bereits bei dessen Übergabe anhafteten (1 Ob 782/79 = MietSlg 32.187). Beim „Eisernviehvertrag", der meist in Verbindung mit der Pacht einer Landwirtschaft vorkommt, hat der Pächter die Verpflichtung, Vieh, über das er verfügungsbefugt ist, in gleicher Zahl und Gattung zurückzustellen. Abgänge sind somit zu ergänzen. Der Pächter haftet im Übrigen für den Untergang einzelner Tiere wie auch der Herde. Das Eigentum an der Herde verbleibt beim Verpächter; es erlischt an ausscheidenden Tieren, es wird aber für ihn an neu angeschafften Tieren bereits durch deren Einstellung erworben (Klang in Klang² V 95; siehe dazu ferner Binder aaO Paragraph 1109, Rz 15).
Aus den voranstehenden Leitlinien ist abzuleiten, dass der Pächter der betroffenen Landwirtschaft ab dem 7. 4. 1997 der Klägerin für den Verlust des Viehbestands durch dessen behördliche Beschlagnahme und Verwertung auf Grund von Ursachen, die bereits vor der Übergabe des Pachtobjekts innerhalb deren Sphäre - nämlich im Zuge der Abwicklung des Pachtverhältnisses mit ihrem Sohn - gesetzt wurden, nicht einzustehen hat. Damit ist klar, dass der durch das zuvor erörterte rechtswidrige und schuldhafte Verhalten von Organen der Verwaltungsbehörde verursachte Schaden im Vermögen der Klägerin als Eigentümerin des Pachtobjekts eintrat. Ob ein Schaden auch im Vermögen des dritten Pächters eingetreten sein könnte, muss hier nicht beurteilt werden.
3. 6. Die Klägerin berief sich bereits in dem im Verfahren erster Instanz erstatteten Schriftsatz vom 31. 7. 2002 (Datum des Einlangens - ON 6) auf die Entscheidung 1 Ob 2119/96s als Stütze für den Klageanspruch. Mit diesem Judikat setzte sich weder das Erst-, noch das Berufungsgericht auseinander. Es wurde bereits unter 2. 3. begründet, dass (auch) das - im Verfallspunkt letztlich ersatzlos aufgehobene - Straferkenntnis der BH Scheibbs vom 24. 9. 1997 und der Bescheid des UVS NÖ vom 9. 2. 1999, mit dem die Berufung des Sohns der Klägerin gegen jenes Straferkenntnis im Verfallspunkt zurückgewiesen wurde, im erörterten Umfang auf einer nicht vertretbaren Sicht der Rechtslage beruhten. Im Übrigen mangelte es gegenüber der Klägerin als Eigentümerin der behördlich beschlagnahmten und verwerteten Rinder an einer Verfallserklärung. Damit kann aber nach der ratio der Entscheidung 1 Ob 2119/96s nicht zweifelhaft sein, dass der beklagte Rechtsträger, der die beschlagnahmten und zunächst für verfallen erklärten Tiere verkaufte, - entsprechend dem Klagebegehren - ihren damaligen Verkehrswert als Geldersatz zu leisten hat. Die beklagte Partei trat im Übrigen der Behauptung der Klägerin, sie habe (bisher) nicht einmal den von der Behörde tatsächlich erzielten Veräußerungserlös erhalten, nicht entgegen. Das von den Vorinstanzen insofern implizit erzielte Ergebnis, die Behördenorgane hätten die im Eigentum der Klägerin stehenden Rinder veräußern dürfen und der beklagte Rechtsträger dürfe - trotz der letztlich ersatzlos beseitigten Verfallserklärung - offenkundig sogar den Veräußerungserlös für sich behalten, ist untragbar. In diesem Kontext ist noch auf § 39 Abs 5 VStG hinzuweisen, wonach der erzielte Erlös an die Stelle der veräußerten Gegenstände tritt.3. 6. Die Klägerin berief sich bereits in dem im Verfahren erster Instanz erstatteten Schriftsatz vom 31. 7. 2002 (Datum des Einlangens - ON 6) auf die Entscheidung 1 Ob 2119/96s als Stütze für den Klageanspruch. Mit diesem Judikat setzte sich weder das Erst-, noch das Berufungsgericht auseinander. Es wurde bereits unter 2. 3. begründet, dass (auch) das - im Verfallspunkt letztlich ersatzlos aufgehobene - Straferkenntnis der BH Scheibbs vom 24. 9. 1997 und der Bescheid des UVS NÖ vom 9. 2. 1999, mit dem die Berufung des Sohns der Klägerin gegen jenes Straferkenntnis im Verfallspunkt zurückgewiesen wurde, im erörterten Umfang auf einer nicht vertretbaren Sicht der Rechtslage beruhten. Im Übrigen mangelte es gegenüber der Klägerin als Eigentümerin der behördlich beschlagnahmten und verwerteten Rinder an einer Verfallserklärung. Damit kann aber nach der ratio der Entscheidung 1 Ob 2119/96s nicht zweifelhaft sein, dass der beklagte Rechtsträger, der die beschlagnahmten und zunächst für verfallen erklärten Tiere verkaufte, - entsprechend dem Klagebegehren - ihren damaligen Verkehrswert als Geldersatz zu leisten hat. Die beklagte Partei trat im Übrigen der Behauptung der Klägerin, sie habe (bisher) nicht einmal den von der Behörde tatsächlich erzielten Veräußerungserlös erhalten, nicht entgegen. Das von den Vorinstanzen insofern implizit erzielte Ergebnis, die Behördenorgane hätten die im Eigentum der Klägerin stehenden Rinder veräußern dürfen und der beklagte Rechtsträger dürfe - trotz der letztlich ersatzlos beseitigten Verfallserklärung - offenkundig sogar den Veräußerungserlös für sich behalten, ist untragbar. In diesem Kontext ist noch auf Paragraph 39, Absatz 5, VStG hinzuweisen, wonach der erzielte Erlös an die Stelle der veräußerten Gegenstände tritt.
3. 7. Verdienstentgang ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als positiver Schaden, daher nicht als entgangener Gewinn zu qualifizieren (RIS-Justiz RS0030425). Positiver Schaden ist auch der Entgang eines Nutzens, den ein Unternehmer ohne das schädigende Ereignis aus seinem Betrieb gezogen hätte (1 Ob 147/02b = SZ 2002/88). Wäre demnach ein bestimmter Verdienst ohne das schädigende Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten, so bildet dessen Entgang einen positiven Schaden (RIS-Justiz RS0081773, RS0032927).
Für die Beurteilung des geltend gemachten Pachtzinsentgangs ist maßgebend, dass die Klägerin infolge des ab dem 7. 4. 1997 vereinbarten Pachtverhältnisses sogar schon über eine vertraglich gesicherte Position verfügte, aus der Verpachtung ihres landwirtschaftlichen Betriebs samt dem Viehbestand Gewinn zu ziehen. Zum behaupteten Vermögensnachteil aus dem entgangenen „Erwerb des handelbaren Mutterkuhkontingents" wird es im fortgesetzten Verfahren an der Klägerin liegen, für die Schlüssigkeit dieses Teils des Klagebegehrens erforderliche konkrete Behauptungen über die näheren Grundlagen und die Berechnung eines solchen Verdienstentgangs aufzustellen. Im Übrigen wird sie in der Folge zu beweisen haben, dass sie ohne das schädigende Ereignis ein entsprechendes Einkommen mit hoher Wahrscheinlichkeit erzielt hätte. Falls ihr dieser Beweis gelingen sollte, ist auch dieser Vermögensnachteil als positiver Schaden, der bereits bei leicht fahrlässiger Schädigung zu ersetzen ist, zu werten. In Ansehung des Feststellungsbegehrens wird die Klägerin im fortgesetzten Verfahren gleichfalls noch konkrete Behauptungen über in Betracht kommende künftige Schäden aus dem als Klagegrund herangezogenen Organverhalten aufzustellen haben, um auch diesen Teil des Klageanspruchs schlüssig zu stellen.
4. Ergebnis
Das Erstgericht wird die Klägerin im fortgesetzten Verfahren zu einem entsprechenden Vorbringen zur Schlüssigkeit von Teilen des Klagebegehrens im Sinne der voranstehenden Ausführungen anzuleiten und sodann Feststellungen zum Leistungs- und zum Feststellungsbegehren zu treffen haben, um eine abschließende rechtliche Beurteilung der Streitsache zu ermöglichen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.