Rechtssatz RS0018525
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018525
Geschäftszahl
1Ob782/79; 1Ob230/05p
Entscheidungsdatum
22.11.2005
Rechtssatz
1.) Die Erklärung, das Inventar in einem bestimmten Zustand übernommen zu haben, trifft nicht geheime Mängel.
2.) Ohne Behauptung besonderer Umstände kann nicht angenommen werden, dass die Parteien bei Abschluss des Pachtvertrages die ganz ungewöhnliche Regelung treffen wollten, dass der Pächter für bereits bei Übergabe der Sache vorhandenen Mängel einzustehen habe.
3.) Aus dem vertraglichen Haftungsausschluss für "gewöhnliche Abnützung" ist vielmehr die Absicht der Parteien zu erschließen, dass der Pächter - § 1111 ABGB entsprechend - nur für verschuldete Beschädigung und Abnützung des Bestandobjektes durch Missbrauch, nicht aber für eine äußerlich nicht erkennbare Beschädigung, die durch einen bei Übergabe des Bestandstückes bereits vorhandenen geheimen Mangel ausgelöst wurde, ersatzpflichtig sein sollte.3.) Aus dem vertraglichen Haftungsausschluss für "gewöhnliche Abnützung" ist vielmehr die Absicht der Parteien zu erschließen, dass der Pächter - Paragraph 1111, ABGB entsprechend - nur für verschuldete Beschädigung und Abnützung des Bestandobjektes durch Missbrauch, nicht aber für eine äußerlich nicht erkennbare Beschädigung, die durch einen bei Übergabe des Bestandstückes bereits vorhandenen geheimen Mangel ausgelöst wurde, ersatzpflichtig sein sollte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 782/79
Entscheidungstext OGH 09.01.1980 1 Ob 782/79
- 1 Ob 230/05p
Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 230/05p
Auch; Beisatz zu 2.): Einem Pächter fallen nicht Mängel zur Last, die dem Pachtobjekt bereits bei dessen Übergabe anhafteten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018525
Dokumentnummer
JJR_19800109_OGH0002_0010OB00782_7900000_002