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Rechtssatz RS0015064

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0015064

Geschäftszahl

1Ob8/53; 7Ob216/12h

Entscheidungsdatum

23.01.2013

Rechtssatz

Haben zwei Personen unabhängig voneinander Mietverträge mit dem Hauseigentümer über denselben Bestandgegenstand geschlossen, so ist es rechtlich möglich, daß der eine Hauptmieter mit dem anderen einen Untermietvertrag über einen Teil der Wohnung abschließt, da dann das Mietverhältnis auf den Hauptmietrechten der anderen basiert. Ihm steht dann gegen den Hauseigentümer ein Recht auf Benützung der ganzen Wohnung als Hauptmieter und zugleich ein vom Hauptmietrechte des anderen abgeleitetes Recht auf den untergemieteten Teil der Wohnung zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 8/53
    Entscheidungstext OGH 04.03.1953 1 Ob 8/53
  • 7 Ob 216/12h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 216/12h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015064

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2013

Dokumentnummer

JJR_19530304_OGH0002_0010OB00008_5300000_001