Rechtssatz RS0015106
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015106
Entscheidungsdatum
12.01.1994
Rechtssatz
Wird ein Bauwerk, das nicht schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Superädifikat zu qualifizieren ist, ohne Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen Grundeigentümer und Erbauer errichtet, sind die Vorschriften der §§ 297, 418 ABGB anzuwenden.Wird ein Bauwerk, das nicht schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Superädifikat zu qualifizieren ist, ohne Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen Grundeigentümer und Erbauer errichtet, sind die Vorschriften der Paragraphen 297, 418, ABGB anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015106
Dokumentnummer
JJR_19940112_OGH0002_0030OB00144_9300000_001