Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Gemäß § 37 Abs.1 EO kann gegen die Exekution von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstande, an einem Teile eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zubehörs einer in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde. Die Klägerin hat nun behauptet, daß ihr an den in Exekution gezogenen Sachen (See-Einbauten) das Eigentumsrecht zustehe, weil sie an der Liegenschaft EZ ***** Miteigentum erworben habe und die in Exekution gezogenen See-Einbauten Zubehör zu dieser Liegenschaft und des auf ihr betriebenen Unternehmens darstellten. Zu prüfen ist also, ob die Klägerin Eigentümerin der gepfändeten See-Einbauten wurde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, EO kann gegen die Exekution von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstande, an einem Teile eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zubehörs einer in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde. Die Klägerin hat nun behauptet, daß ihr an den in Exekution gezogenen Sachen (See-Einbauten) das Eigentumsrecht zustehe, weil sie an der Liegenschaft EZ ***** Miteigentum erworben habe und die in Exekution gezogenen See-Einbauten Zubehör zu dieser Liegenschaft und des auf ihr betriebenen Unternehmens darstellten. Zu prüfen ist also, ob die Klägerin Eigentümerin der gepfändeten See-Einbauten wurde.
Aus den Bestimmungen der §§ 297, 417 f ABGB folgt, daß Gebäude (Bauwerke) grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft, auf der sie errichtet sind, werden (SZ 60/55; SZ 55/105 ua, zuletzt 1 Ob 513/93; Spielbüchler in Rummel2 Rz 1 zu § 418). Unter Bauwerk ist dabei grundfest Errichtetes zu verstehen (Spielbüchler aaO Rz 2 zu § 297 ABGB), das seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden soll (Angst in ÖJZ 1972, 119). Nach dem vorliegenden Sachverhalt sind die Seebar und die Marina West mittels Piloten auf dem Seegrund verankert, also grundfest errichtet, wobei sie ihrer Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort verbracht werden sollen. Die anderen Teile (zwei Flöße und Marina Nord) der Anlage sind schwimmend mit den grundfesten Teilen verbunden. Sie sind, weil sie sich jederzeit tatsächlich und wirtschaftlich von der grundfesten Anlage trennen lassen und ohne Wertminderung anderwärts verwendet werden können, damit selbständige Bestandteile der Gesamtsache "See-Einbauten" geworden. Selbständige Bestandteile sind aber sonderrechtsfähig (JBl. 1986, 724; SZ 57/192; SZ 55/105 je mwN; Spielbüchler aaO Rz 6 zu § 294; Pimmer in Schwimann Rz 7, 9 zu § 294 ABGB). Das Eigentum an selbständigen Bestandteilen geht selbst bei einer Verbindung mit einer anderen Sache nicht unter (MietSlg. 24.005 mwN; Pimmer aaO Rz 9). Soweit es sich um die grundfest errichteten Anlagen handelt, ist davon auszugehen, daß abgesehen von im Baurecht errichteten Gebäuden auf fremden Grund errichtete Gebäude nur dann sonderrechtsfähig sind, wenn sie Überbauten sind.Aus den Bestimmungen der Paragraphen 297,, 417 f ABGB folgt, daß Gebäude (Bauwerke) grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft, auf der sie errichtet sind, werden (SZ 60/55; SZ 55/105 ua, zuletzt 1 Ob 513/93; Spielbüchler in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 418,). Unter Bauwerk ist dabei grundfest Errichtetes zu verstehen (Spielbüchler aaO Rz 2 zu Paragraph 297, ABGB), das seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden soll (Angst in ÖJZ 1972, 119). Nach dem vorliegenden Sachverhalt sind die Seebar und die Marina West mittels Piloten auf dem Seegrund verankert, also grundfest errichtet, wobei sie ihrer Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort verbracht werden sollen. Die anderen Teile (zwei Flöße und Marina Nord) der Anlage sind schwimmend mit den grundfesten Teilen verbunden. Sie sind, weil sie sich jederzeit tatsächlich und wirtschaftlich von der grundfesten Anlage trennen lassen und ohne Wertminderung anderwärts verwendet werden können, damit selbständige Bestandteile der Gesamtsache "See-Einbauten" geworden. Selbständige Bestandteile sind aber sonderrechtsfähig (JBl. 1986, 724; SZ 57/192; SZ 55/105 je mwN; Spielbüchler aaO Rz 6 zu Paragraph 294,; Pimmer in Schwimann Rz 7, 9 zu Paragraph 294, ABGB). Das Eigentum an selbständigen Bestandteilen geht selbst bei einer Verbindung mit einer anderen Sache nicht unter (MietSlg. 24.005 mwN; Pimmer aaO Rz 9). Soweit es sich um die grundfest errichteten Anlagen handelt, ist davon auszugehen, daß abgesehen von im Baurecht errichteten Gebäuden auf fremden Grund errichtete Gebäude nur dann sonderrechtsfähig sind, wenn sie Überbauten sind.
Die Regel ist die Eigentümeridentität, die Ausnahme die Sonderrechtsfähigkeit. Es entspricht nun anerkannten Behauptungs- und Beweislastregeln, daß, wer sich auf eine Ausnahme von der Regel beruft, diese zu behaupten und zu beweisen hat (ÖAV 1986, 75; 3 Ob 548/92 = NRsp. 1993/196; Rosenberg, Die Beweislast5 124 f; Leipold, Beweislastregel und gesetzliche Vermutungen, 53 ff). Die klagende Partei könnte daher mit ihrem Exszindierungsbegehren für die grundfesten Teile der Anlage nur dann durchdringen, wenn ihr der Beweis der Sonderrechtsfähigkeit dieser See-Einbauten gelungen wäre. Es geht nicht darum, ob die beklagte Partei an nicht sonderrechtsfähigen Gegenständen ein Pfandrecht erworben hat, sondern darum, ob der klagenden Partei der Beweis gelungen ist, daß sie oder ihr Rechtsvorgänger nicht mit dem Verpflichteten ident sind und ihnen das Eigentum an diesen grundfesten Anlagen zusteht. Wer die für die anspruchsbegründende Rechtsnorm des Vorliegens eines Überbaues günstige Regel für sich in Anspruch nehmen will - dies ist hier die klagende Partei - hat die Sonderrechtsfähigkeit des Überbaues zu beweisen (SZ 63/100 mwN, vgl. Heinrichs in Palandt52 60). Ein Superädifikat, das die Anwendung des § 418 ABGB ausschließen würde (Spielbüchler in Rummel2, Rz 2 zu § 417 ABGB; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu § 418), setzt das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus. Diese Absicht ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenen Rechtsverhältnissen (NZ 1992, 66; SZ 63/100; JBl. 1985, 288; SZ 58/23; MietSlg 38.030/29 je mwN ua; Spielbüchler aaO Rz 4 zu § 297; Pimmer aaO Rz 2 zu § 435). Aus dem äußeren Erscheinungsbild ist das Fehlen der Belassungsabsicht nicht erkennbar. Die See-Einbauten stehen in einem räumlichen Naheverhältnis zum Hotel-Restaurant E*****, von dem sie versorgungsmäßig abhängig sind. Sie wurden von der klagenden Partei als wesentlicher Teil des Unternehmens bezeichnet. Die Zugangsmöglichkeit vom Hotel-Restaurant zum Strand über ein nunmehr fremdes Grundstück wurde durch eine Dienstbarkeit abgesichert. Da das Hotel-Restaurant auf Dauer betrieben wird, muß dies dann auch für die See-Einbauten gelten. Das Fehlen der Belassungsabsicht ist somit nicht aus dem äußeren Erscheinungsbild abzuleiten. An einer Vereinbarung mit dem Träger des öffentlichen Wassergutes mangelte es aber zum Zeitpunkt der Errichtung der See-Einbauten. Ist die mangelnde Belassungsabsicht nicht aus dem äußeren Erscheinungsbild ableitbar, und errichtet der Bauführer dennoch in Kenntnis, daß es sich nicht um seinen Grund handelt, ohne Vereinbarung mit dem Grundeigentümer auf dessen Grundstück ein Bauwerk, kann ein Superädifikat nicht begründet werden (Klang2 II 290; Ehrenzweig, System I/22 29; Gschnitzer-Faistenberger, Sachenrecht2 96; vgl. 1 Ob 513/93; Bydlinski, Das Recht der Superädifikate 51 f), es kommen vielmehr die Regeln der §§ 297, 418 ABGB zum Tragen. Daß eine solche Einwilligung aber spätestens bei der "Renovierung und Neuherstellung" im Jahre 1982 vorgelegen wäre, steht nicht fest, bemühte sich doch Günther T***** nach jahrelanger titelloser Benützung erst im Jahre 1990 um die Genehmigung des Eigentümers des öffentlichen Wassergutes. Sind aber die Voraussetzungen für das Entstehen eines Superädifikates nicht erfüllt gewesen, so wurden die Bauwerke gemäß § 297 ABGB unselbständige Bestandteile der Grundstücke, auf denen sie errichtet sind und fielen dem Eigentümer schon kraft Gesetzes zu. Ein Superädifikat kann nur entstehen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen spätestens zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten am Bauwerk erfüllt sind (3 Ob 158/93). Eine allfällige spätere Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer Republik Österreich und dem Errichter des Bauwerkes könnte daran nichts mehr ändern. War das Gebäude einmal Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet worden war, geworden, konnte es nachträglich nicht mehr verselbständigt werden, wenn man vom Baurechtsgesetz absieht. Für diese Ansicht spricht nicht nur die Verwendung des Wortes "aufgeführt" in den §§ 297 und 435 (so anscheinend auch Spielbüchler aaO Rz 5 zu § 297), sondern es spricht dafür auch die von Bydlinski aaO 17, 32, 64 zu Recht ins Treffen geführte Vermeidung einer Rechtsunsicherheit. Ein Dritter könnte nämlich auch bei einem Bauwerk, von dem feststeht, daß es ursprünglich in der Absicht errichtet wurde, es ständig auf dem Grundstück zu belassen, nicht erkennen, ob es nicht später doch ein Superädifikat geworden ist. Dieses Ergebnis ist abzulehnen, weshalb kein Anlaß besteht, dem Gesetz einen anderen als den aus dem Wortlaut zu erschließenden Sinn beizulegen (so schon 3 Ob 158/93).Die Regel ist die Eigentümeridentität, die Ausnahme die Sonderrechtsfähigkeit. Es entspricht nun anerkannten Behauptungs- und Beweislastregeln, daß, wer sich auf eine Ausnahme von der Regel beruft, diese zu behaupten und zu beweisen hat (ÖAV 1986, 75; 3 Ob 548/92 = NRsp. 1993/196; Rosenberg, Die Beweislast5 124 f; Leipold, Beweislastregel und gesetzliche Vermutungen, 53 ff). Die klagende Partei könnte daher mit ihrem Exszindierungsbegehren für die grundfesten Teile der Anlage nur dann durchdringen, wenn ihr der Beweis der Sonderrechtsfähigkeit dieser See-Einbauten gelungen wäre. Es geht nicht darum, ob die beklagte Partei an nicht sonderrechtsfähigen Gegenständen ein Pfandrecht erworben hat, sondern darum, ob der klagenden Partei der Beweis gelungen ist, daß sie oder ihr Rechtsvorgänger nicht mit dem Verpflichteten ident sind und ihnen das Eigentum an diesen grundfesten Anlagen zusteht. Wer die für die anspruchsbegründende Rechtsnorm des Vorliegens eines Überbaues günstige Regel für sich in Anspruch nehmen will - dies ist hier die klagende Partei - hat die Sonderrechtsfähigkeit des Überbaues zu beweisen (SZ 63/100 mwN, vergleiche Heinrichs in Palandt52 60). Ein Superädifikat, das die Anwendung des Paragraph 418, ABGB ausschließen würde (Spielbüchler in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 417, ABGB; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 418,), setzt das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus. Diese Absicht ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenen Rechtsverhältnissen (NZ 1992, 66; SZ 63/100; JBl. 1985, 288; SZ 58/23; MietSlg 38.030/29 je mwN ua; Spielbüchler aaO Rz 4 zu Paragraph 297,; Pimmer aaO Rz 2 zu Paragraph 435,). Aus dem äußeren Erscheinungsbild ist das Fehlen der Belassungsabsicht nicht erkennbar. Die See-Einbauten stehen in einem räumlichen Naheverhältnis zum Hotel-Restaurant E*****, von dem sie versorgungsmäßig abhängig sind. Sie wurden von der klagenden Partei als wesentlicher Teil des Unternehmens bezeichnet. Die Zugangsmöglichkeit vom Hotel-Restaurant zum Strand über ein nunmehr fremdes Grundstück wurde durch eine Dienstbarkeit abgesichert. Da das Hotel-Restaurant auf Dauer betrieben wird, muß dies dann auch für die See-Einbauten gelten. Das Fehlen der Belassungsabsicht ist somit nicht aus dem äußeren Erscheinungsbild abzuleiten. An einer Vereinbarung mit dem Träger des öffentlichen Wassergutes mangelte es aber zum Zeitpunkt der Errichtung der See-Einbauten. Ist die mangelnde Belassungsabsicht nicht aus dem äußeren Erscheinungsbild ableitbar, und errichtet der Bauführer dennoch in Kenntnis, daß es sich nicht um seinen Grund handelt, ohne Vereinbarung mit dem Grundeigentümer auf dessen Grundstück ein Bauwerk, kann ein Superädifikat nicht begründet werden (Klang2 römisch zwei 290; Ehrenzweig, System I/22 29; Gschnitzer-Faistenberger, Sachenrecht2 96; vergleiche 1 Ob 513/93; Bydlinski, Das Recht der Superädifikate 51 f), es kommen vielmehr die Regeln der Paragraphen 297, 418, ABGB zum Tragen. Daß eine solche Einwilligung aber spätestens bei der "Renovierung und Neuherstellung" im Jahre 1982 vorgelegen wäre, steht nicht fest, bemühte sich doch Günther T***** nach jahrelanger titelloser Benützung erst im Jahre 1990 um die Genehmigung des Eigentümers des öffentlichen Wassergutes. Sind aber die Voraussetzungen für das Entstehen eines Superädifikates nicht erfüllt gewesen, so wurden die Bauwerke gemäß Paragraph 297, ABGB unselbständige Bestandteile der Grundstücke, auf denen sie errichtet sind und fielen dem Eigentümer schon kraft Gesetzes zu. Ein Superädifikat kann nur entstehen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen spätestens zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten am Bauwerk erfüllt sind (3 Ob 158/93). Eine allfällige spätere Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer Republik Österreich und dem Errichter des Bauwerkes könnte daran nichts mehr ändern. War das Gebäude einmal Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet worden war, geworden, konnte es nachträglich nicht mehr verselbständigt werden, wenn man vom Baurechtsgesetz absieht. Für diese Ansicht spricht nicht nur die Verwendung des Wortes "aufgeführt" in den Paragraphen 297 und 435 (so anscheinend auch Spielbüchler aaO Rz 5 zu Paragraph 297,), sondern es spricht dafür auch die von Bydlinski aaO 17, 32, 64 zu Recht ins Treffen geführte Vermeidung einer Rechtsunsicherheit. Ein Dritter könnte nämlich auch bei einem Bauwerk, von dem feststeht, daß es ursprünglich in der Absicht errichtet wurde, es ständig auf dem Grundstück zu belassen, nicht erkennen, ob es nicht später doch ein Superädifikat geworden ist. Dieses Ergebnis ist abzulehnen, weshalb kein Anlaß besteht, dem Gesetz einen anderen als den aus dem Wortlaut zu erschließenden Sinn beizulegen (so schon 3 Ob 158/93).
An den grundfest errichteten Anlagen konnte daher die klagende Partei schon mangels Sonderrechtsfähigkeit nicht deren Eigentümer werden.
Was die schwimmenden Teile der Anlage betrifft, veräußerten nach dem vorliegenden Sachverhalt Hilde und Dr.Otto T***** mit Vertrag vom 14.3.1989 als Verkäufer die See-Einbauten und damit auch deren selbständige Bsetandteile an die E***** GesmbH als Käuferin. Sie übergaben diese Gegenstände und die Käuferin übernahm sie. Günther T*****, der möglicherweise damals Eigentümer der beweglichen selbständigen Bestandteile gewesen ist, stimmte dem Kaufvertrag und der Eigentumsübertragung ausdrücklich zu. Damit wurde aber die E***** GesmbH Eigentümerin der beweglichen selbständigen Bestandteile. Zwar verkaufte Günther T***** mit Kaufvertrag vom 11.12.1990 erneut diese Bestandteile an die klagende Partei, an denen aber nicht ihm, sondern der E***** GesmbH das Eigentum zustand; es war ihm nicht möglich, Eigentum daran an die klagende Partei zu übertragen. Es liegt auch kein Anwendungsfall des § 367 ABGB vor, bewirtschaftete doch bereits im Jahr 1990 die klagende Partei die See-Einbauten, ihr und nicht Günther T***** waren daher diese Gegenstände anvertraut gewesen.Was die schwimmenden Teile der Anlage betrifft, veräußerten nach dem vorliegenden Sachverhalt Hilde und Dr.Otto T***** mit Vertrag vom 14.3.1989 als Verkäufer die See-Einbauten und damit auch deren selbständige Bsetandteile an die E***** GesmbH als Käuferin. Sie übergaben diese Gegenstände und die Käuferin übernahm sie. Günther T*****, der möglicherweise damals Eigentümer der beweglichen selbständigen Bestandteile gewesen ist, stimmte dem Kaufvertrag und der Eigentumsübertragung ausdrücklich zu. Damit wurde aber die E***** GesmbH Eigentümerin der beweglichen selbständigen Bestandteile. Zwar verkaufte Günther T***** mit Kaufvertrag vom 11.12.1990 erneut diese Bestandteile an die klagende Partei, an denen aber nicht ihm, sondern der E***** GesmbH das Eigentum zustand; es war ihm nicht möglich, Eigentum daran an die klagende Partei zu übertragen. Es liegt auch kein Anwendungsfall des Paragraph 367, ABGB vor, bewirtschaftete doch bereits im Jahr 1990 die klagende Partei die See-Einbauten, ihr und nicht Günther T***** waren daher diese Gegenstände anvertraut gewesen.
In Stattgebung der Revision ist daher das gesamte Klagebegehren abzuweisen.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Ein Zuspruch der mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundenen Kosten konnte gemäß § 154 ZPO nicht erfolgen.Die Entscheidung über die Prozeßkosten gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Ein Zuspruch der mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundenen Kosten konnte gemäß Paragraph 154, ZPO nicht erfolgen.