Rechtssatz RS0015241
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015241
Entscheidungsdatum
05.05.1954
Rechtssatz
Ein Schreiben einer Bank, in welchem sie dem Kläger gegenüber auf Grund des ihm eingeräumten Haftungskredites unwiderruflich erklärt, daß sie bis zum Höchstbetrag von 21.600 S Zahlung an die beklagte Partei für Aufwendungen leisten werde, die diese auf den Streitgegenstand gemacht hat und bezüglich deren sich die Ersatzpflicht auf Grund eines gerichtlichen Urteiles oder eines abgeschlossenen Vertrages ergibt, ist nicht geeignet, als Sicherstellung im Sinne des § 471 ABGB zu dienen. Sie ist weder als Anweisung noch als Schuldübernahme oder Bürgschaft anzusehen.Ein Schreiben einer Bank, in welchem sie dem Kläger gegenüber auf Grund des ihm eingeräumten Haftungskredites unwiderruflich erklärt, daß sie bis zum Höchstbetrag von 21.600 S Zahlung an die beklagte Partei für Aufwendungen leisten werde, die diese auf den Streitgegenstand gemacht hat und bezüglich deren sich die Ersatzpflicht auf Grund eines gerichtlichen Urteiles oder eines abgeschlossenen Vertrages ergibt, ist nicht geeignet, als Sicherstellung im Sinne des Paragraph 471, ABGB zu dienen. Sie ist weder als Anweisung noch als Schuldübernahme oder Bürgschaft anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015241
Dokumentnummer
JJR_19540505_OGH0002_0020OB00297_5400000_001