Rechtssatz RS0015256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015256
Geschäftszahl
7Ob301/56; 3Ob88/04v
Entscheidungsdatum
21.07.2004
Rechtssatz
Der Exekutionsführung auf das Gebrauchsrecht steht nichts im Wege, wenn der Eigentümer der belasteten Sache dieser Exekutionsführung zustimmt. Umsomehr muß die Exekutionsführung als zulässig erachtet werden, wenn der betreibende Gläubiger selbst derjenige ist, zu dessen Gunsten das Übertragungsverbot des § 507 ABGB besteht.Der Exekutionsführung auf das Gebrauchsrecht steht nichts im Wege, wenn der Eigentümer der belasteten Sache dieser Exekutionsführung zustimmt. Umsomehr muß die Exekutionsführung als zulässig erachtet werden, wenn der betreibende Gläubiger selbst derjenige ist, zu dessen Gunsten das Übertragungsverbot des Paragraph 507, ABGB besteht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 301/56
Entscheidungstext OGH 13.07.1956 7 Ob 301/56
Veröff: JBl 1957,267
- 3 Ob 88/04v
Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 88/04v
Auch; nur: Der Exekutionsführung auf das Gebrauchsrecht steht nichts im Wege, wenn der Eigentümer der belasteten Sache dieser Exekutionsführung zustimmt. (T1); Beisatz: Das Gebrauchsrecht kann nur von dem, mit dem Recht belasteten Liegenschaftseigentümer oder mit dessen Zustimmung auch von Dritten in Exekution gezogen werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015256
Dokumentnummer
JJR_19560713_OGH0002_0070OB00301_5600000_001