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Rechtssatz RS0015256×

Rechtssatz RS0015256

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0015256

Geschäftszahl

7Ob301/56; 3Ob88/04v

Entscheidungsdatum

21.07.2004

Rechtssatz

Der Exekutionsführung auf das Gebrauchsrecht steht nichts im Wege, wenn der Eigentümer der belasteten Sache dieser Exekutionsführung zustimmt. Umsomehr muß die Exekutionsführung als zulässig erachtet werden, wenn der betreibende Gläubiger selbst derjenige ist, zu dessen Gunsten das Übertragungsverbot des Paragraph 507, ABGB besteht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 301/56
    Entscheidungstext OGH 13.07.1956 7 Ob 301/56
    Veröff: JBl 1957,267
  • 3 Ob 88/04v
    Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 88/04v
    Auch; nur: Der Exekutionsführung auf das Gebrauchsrecht steht nichts im Wege, wenn der Eigentümer der belasteten Sache dieser Exekutionsführung zustimmt. (T1); Beisatz: Das Gebrauchsrecht kann nur von dem, mit dem Recht belasteten Liegenschaftseigentümer oder mit dessen Zustimmung auch von Dritten in Exekution gezogen werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015256

Dokumentnummer

JJR_19560713_OGH0002_0070OB00301_5600000_001