Rechtssatz RS0015358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015358
Geschäftszahl
1Ob964/31; 9Ob71/00g
Entscheidungsdatum
15.03.2000
Rechtssatz
Die Anordnung in einem Testament, daß die Geschwister des Erblassers in keinem Fall etwas erhalten sollten, behält auch für den Fall des Eintrittes der gesetzlichen Erbfolge ihre Geltung und wirkt auch gegen die Nachkommen der Geschwister.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0015358
Dokumentnummer
JJR_19311111_OGH0002_0010OB00964_3100000_001