Rechtssatz RS0015374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015374
Entscheidungsdatum
05.02.1969
Rechtssatz
Wird für mehrere auf unbestimmte Teile eingesetzte Erben ein Nach- oder ein Ersatzerbe bestimmt, so steht dies dem Zuwachs gemäß § 560 ABGB nicht entgegen, wenn nur einer der Testamentserben vor dem Erblasser gestorben ist. Die Nach- und Ersatzerbschaft wird erst nach dem Tod aller auf unbestimmte Teile eingesetzten Erben wirksam.Wird für mehrere auf unbestimmte Teile eingesetzte Erben ein Nach- oder ein Ersatzerbe bestimmt, so steht dies dem Zuwachs gemäß Paragraph 560, ABGB nicht entgegen, wenn nur einer der Testamentserben vor dem Erblasser gestorben ist. Die Nach- und Ersatzerbschaft wird erst nach dem Tod aller auf unbestimmte Teile eingesetzten Erben wirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0015374
Dokumentnummer
JJR_19690205_OGH0002_0060OB00020_6900000_001