Aus der Begründung:
Die Beklagtenrolle im Erbrechtsstreit gehört dem Träger des stärkeren Erbrechtstitels, also demjenigen Erbanwärter, für den die größere Wahrscheinlichkeit des Erbrechts spricht. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht darum, ob dem erblasserischen Neffen Lutz G. der Nachlaß einzuantworten sein wird, weil dies gar nicht strittig ist, sondern darum, ob er durch die im Testament angeordnete fideikommissarische Substitution belastet ist oder nicht. Der allgemeine Grundsatz, daß der gesetzliche Erbe gegenüber dem Testamentserben den schwächeren Titel hat (EvBl. 1968 Nr. 408, SZ. XXXV 92 u. a.) betrifft den Fall, daß der gesetzliche Erbe und der Testamentserbe einander gegenüberstehen. Hier aber ist Lutz G. sowohl testamentarischer Vorerbe als auch gesetzlicher Erbe und er steht nur dem Anwärter auf die letztwillig verfügte Nacherbschaft gegenüber. Ob Lutz G. berechtigt war, angesichts seiner testamentarischen Berufung als Vorerbe unter Beiseitelassung dieses Berufungsgrundes die Erbserklärung auf Grund des Testamentes abzugeben (§ 808 ABGB.), ist bei Erledigung dieses Revisionsrekurses nicht zu untersuchen. Keinesfalls hat die Art seiner Erbserklärung einen Einfluß auf die Parteistellung im Erbrechtsstreit. Ihm kommt jedenfalls die Stellung des Vorerben im Streit um den Bestand oder Nichtbestand der fideikommissarischen Substitution zu. Er ist insofern der Träger des stärkeren Titels (EvBl. 1958 Nr. 371). Zutreffend hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß die Stadtgemeinde K. jene Beschränkung des Erbrechtes des Lutz G. als Vorerben zu beweisen hat, die sich aus dem Testament des Erblassers ableitet.Die Beklagtenrolle im Erbrechtsstreit gehört dem Träger des stärkeren Erbrechtstitels, also demjenigen Erbanwärter, für den die größere Wahrscheinlichkeit des Erbrechts spricht. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht darum, ob dem erblasserischen Neffen Lutz G. der Nachlaß einzuantworten sein wird, weil dies gar nicht strittig ist, sondern darum, ob er durch die im Testament angeordnete fideikommissarische Substitution belastet ist oder nicht. Der allgemeine Grundsatz, daß der gesetzliche Erbe gegenüber dem Testamentserben den schwächeren Titel hat (EvBl. 1968 Nr. 408, SZ. römisch 35 92 u. a.) betrifft den Fall, daß der gesetzliche Erbe und der Testamentserbe einander gegenüberstehen. Hier aber ist Lutz G. sowohl testamentarischer Vorerbe als auch gesetzlicher Erbe und er steht nur dem Anwärter auf die letztwillig verfügte Nacherbschaft gegenüber. Ob Lutz G. berechtigt war, angesichts seiner testamentarischen Berufung als Vorerbe unter Beiseitelassung dieses Berufungsgrundes die Erbserklärung auf Grund des Testamentes abzugeben (Paragraph 808, ABGB.), ist bei Erledigung dieses Revisionsrekurses nicht zu untersuchen. Keinesfalls hat die Art seiner Erbserklärung einen Einfluß auf die Parteistellung im Erbrechtsstreit. Ihm kommt jedenfalls die Stellung des Vorerben im Streit um den Bestand oder Nichtbestand der fideikommissarischen Substitution zu. Er ist insofern der Träger des stärkeren Titels (EvBl. 1958 Nr. 371). Zutreffend hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß die Stadtgemeinde K. jene Beschränkung des Erbrechtes des Lutz G. als Vorerben zu beweisen hat, die sich aus dem Testament des Erblassers ableitet.
Unhaltbar ist die von der Stadtgemeinde K. vertretene Auffassung, der Nacherbfall sei zum Teil infolge des Vortodes der Anna G. als Vorerbin schon eingetreten. Da Anna G. den Erblasser nicht überlebt hat, ist ihr das testamentarisch zugedachte Vorerbrecht niemals angefallen und ihr Anteil wegen gleichteiliger Bedenkung beider Geschwister dem Lutz G. angewachsen (§ 560 ABGB.). Wenn auch gemäß § 608 ABGB. die Einsetzung eines Nacherben die Bestellung zum Ersatzerben in sich schließt, so ist damit für die Stadtgemeinde K. nichts gewonnen. Denn sie wurde keineswegs für die Vorverstorbene allein eingesetzt. Da sie nur die Nacherbin beider im Testament Berufenen sein kann, diese aber untereinander ein Anwachsungsrecht haben, ist der Nach- und der Ersatzerbfall erst nach dem Tod beider Testamentserben gegeben (s. Weiss bei Klang[2] III S. 362).Unhaltbar ist die von der Stadtgemeinde K. vertretene Auffassung, der Nacherbfall sei zum Teil infolge des Vortodes der Anna G. als Vorerbin schon eingetreten. Da Anna G. den Erblasser nicht überlebt hat, ist ihr das testamentarisch zugedachte Vorerbrecht niemals angefallen und ihr Anteil wegen gleichteiliger Bedenkung beider Geschwister dem Lutz G. angewachsen (Paragraph 560, ABGB.). Wenn auch gemäß Paragraph 608, ABGB. die Einsetzung eines Nacherben die Bestellung zum Ersatzerben in sich schließt, so ist damit für die Stadtgemeinde K. nichts gewonnen. Denn sie wurde keineswegs für die Vorverstorbene allein eingesetzt. Da sie nur die Nacherbin beider im Testament Berufenen sein kann, diese aber untereinander ein Anwachsungsrecht haben, ist der Nach- und der Ersatzerbfall erst nach dem Tod beider Testamentserben gegeben (s. Weiss bei Klang[2] römisch drei S. 362).
Aus all dem ergibt sich, daß das Rekursgericht mit Recht der Stadtgemeinde K. die Klägerrolle für den Erbrechtsstreit um die fideikommissarische Substitution zugeteilt hat.