Rechtssatz RS0015407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015407
Entscheidungsdatum
29.09.2016
Rechtssatz
Die im Protokoll über das Testament enthaltene Erklärung, daß sich das Gericht in einem Gespräch mit der Erblasserin von ihrer Handlungsfähigkeit überzeugt und ihre Testierfähigkeit festgestellt habe, entspricht den Erfordernissen des § 569 ABGB.Die im Protokoll über das Testament enthaltene Erklärung, daß sich das Gericht in einem Gespräch mit der Erblasserin von ihrer Handlungsfähigkeit überzeugt und ihre Testierfähigkeit festgestellt habe, entspricht den Erfordernissen des Paragraph 569, ABGB.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 609/56
Entscheidungstext OGH 05.12.1956 1 Ob 609/56
- 2 Ob 218/00y
Entscheidungstext OGH 14.09.2000 2 Ob 218/00y
- 4 Ob 69/03f
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 69/03f
Auch
- 4 Ob 198/11p
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 198/11p
Auch; Beisatz: Im Protokoll muss nicht angeführt sein, auf welche Weise sich der Notar von der Testierfähigkeit überzeugt hat. (T1); Beisatz: Auch wenn der Sachwalter des Erblassers bei der Testamentserrichtung vor dem Notar anwesend war, musste er das Protokoll nach §§ 68, 70, 73 NO nicht unterzeichnen. (T2)
- 2 Ob 170/15m
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 170/15m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015407
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016
Dokumentnummer
JJR_19561205_OGH0002_0010OB00609_5600000_001