Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin steht auf dem Standpunkt, sie könne ihr Erbrecht auf ein im Verlassenschaftsverfahren kundgemachtes vollständiges Testament stützen, gegen dessen Formgültigkeit keine Bedenken bestünden. Der Notar habe die gem § 569 ABGB erforderlichen Feststellungen anlässlich der Testamentserrichtung handschriftlich verfasst und festgehalten, dass diese mit dem sonstigen Inhalt der Niederschrift eine rechtliche Einheit bildeten; dass das Erforschungsprotokoll im Testierakt enthalten sein müsse, sei nicht vorgeschrieben. Dazu ist zu erwägen:Die Rechtsmittelwerberin steht auf dem Standpunkt, sie könne ihr Erbrecht auf ein im Verlassenschaftsverfahren kundgemachtes vollständiges Testament stützen, gegen dessen Formgültigkeit keine Bedenken bestünden. Der Notar habe die gem Paragraph 569, ABGB erforderlichen Feststellungen anlässlich der Testamentserrichtung handschriftlich verfasst und festgehalten, dass diese mit dem sonstigen Inhalt der Niederschrift eine rechtliche Einheit bildeten; dass das Erforschungsprotokoll im Testierakt enthalten sein müsse, sei nicht vorgeschrieben. Dazu ist zu erwägen:
Personen, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt ist, können nur mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testieren (§ 568 ABGB). Das Gericht muss sich durch eine angemessene Erforschung zu überzeugen suchen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe; die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommen und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden (§ 569 dritter Satz ABGB idF vor dem KindRÄG 2001; ab 1. 7. 2001 § 568 dritter Satz ABGB). Dem Gericht (Notar) obliegt nach dieser Bestimmung nicht nur die Protokollierung der Willenserklärung des Testators, sondern bei Minderjährigen und Betroffenen auch die Erforschung des freien Willens; das Ergebnis dieser Erforschung muss dem Testament angeschlossen (arg.: "beigerückt") werden (SZ 69/122). Nach herrschender Auffassung ist die Erklärung über die Prüfung der Testierfähigkeit und deren Ergebnis ein formelles Gültigkeitserfordernis für Testamente von Minderjährigen und Personen, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt worden ist; eine Verletzung dieser Formvorschrift macht die Erklärung des letzten Willens ungültig (Weiß in Klang III² 280; Eccher in Schwimann, ABGB² § 569 Rz 3; SZ 69/122; NZ 2000,147; RZ 2000, 253). Die Formvorschriften bei der Errichtung von Testamenten sollen dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewusst machen (Warnfunktion) und Streitigkeiten nach dem Tod des Erblassers vorbeugen (Beweisfunktion; SZ 69/122). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass die im Protokoll über das Testament enthaltene Erklärung, dass sich das Gericht (hier: der Notar) in einem Gespräch mit der Erblasserin über ihre Handlungsfähigkeit überzeugt und ihre Testierfähigkeit festgestellt habe, den besonderen Formerfordernissen des § 569 ABGB aF entspricht. Danach genügt ein bloß allgemein gehaltener Vermerk über das Ergebnis der gepflogenen Erforschung (GlU 6.699; GlU 11.522; 1 Ob 609/56; 6 Ob 1659/95; 2 Ob 218/00y = RZ 2000, 253).Personen, denen ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt ist, können nur mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testieren (Paragraph 568, ABGB). Das Gericht muss sich durch eine angemessene Erforschung zu überzeugen suchen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe; die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommen und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden (Paragraph 569, dritter Satz ABGB in der Fassung vor dem KindRÄG 2001; ab 1. 7. 2001 Paragraph 568, dritter Satz ABGB). Dem Gericht (Notar) obliegt nach dieser Bestimmung nicht nur die Protokollierung der Willenserklärung des Testators, sondern bei Minderjährigen und Betroffenen auch die Erforschung des freien Willens; das Ergebnis dieser Erforschung muss dem Testament angeschlossen (arg.: "beigerückt") werden (SZ 69/122). Nach herrschender Auffassung ist die Erklärung über die Prüfung der Testierfähigkeit und deren Ergebnis ein formelles Gültigkeitserfordernis für Testamente von Minderjährigen und Personen, denen ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt worden ist; eine Verletzung dieser Formvorschrift macht die Erklärung des letzten Willens ungültig (Weiß in Klang III² 280; Eccher in Schwimann, ABGB² Paragraph 569, Rz 3; SZ 69/122; NZ 2000,147; RZ 2000, 253). Die Formvorschriften bei der Errichtung von Testamenten sollen dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewusst machen (Warnfunktion) und Streitigkeiten nach dem Tod des Erblassers vorbeugen (Beweisfunktion; SZ 69/122). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass die im Protokoll über das Testament enthaltene Erklärung, dass sich das Gericht (hier: der Notar) in einem Gespräch mit der Erblasserin über ihre Handlungsfähigkeit überzeugt und ihre Testierfähigkeit festgestellt habe, den besonderen Formerfordernissen des Paragraph 569, ABGB aF entspricht. Danach genügt ein bloß allgemein gehaltener Vermerk über das Ergebnis der gepflogenen Erforschung (GlU 6.699; GlU 11.522; 1 Ob 609/56; 6 Ob 1659/95; 2 Ob 218/00y = RZ 2000, 253).
Im Fall einander widersprechender, auf demselben Erbrechtstitel beruhenden Erbserklärungen ist jener Prätendent auf den Rechtsweg zu verweisen, der den schwächeren Titel hat (§ 126 Abs 2 AußStrG). Das ältere Testament ist gegenüber dem jüngeren der schwächere Titel, es sei denn, dass gegen letzteres gewichtige Bedenken bestehen (Welser in Rummel, ABGB³ §§ 799, 800 Rz 26 mwN). Die Bedenken können ihre Ursache in der äußeren Form des Erbrechtstitels haben (SZ 47/129; SZ 51/85; NZ 1984, 131; 9 Ob 60/00i). Die Zuweisung der Klägerrolle nach §§ 125f AußStrG hat die Lösung jener Streitfragen, die den zentralen Gegenstand des Erbstreits zu bilden haben, nicht vorwegzunehmen; sie ist nach ihrer beschränkten Aufgabe andererseits in diesem Sinn auch in keiner Weise präjudiziell (4 Ob 556/89 = EFSlg 61.648; 9 Ob 60/00i).Im Fall einander widersprechender, auf demselben Erbrechtstitel beruhenden Erbserklärungen ist jener Prätendent auf den Rechtsweg zu verweisen, der den schwächeren Titel hat (Paragraph 126, Absatz 2, AußStrG). Das ältere Testament ist gegenüber dem jüngeren der schwächere Titel, es sei denn, dass gegen letzteres gewichtige Bedenken bestehen (Welser in Rummel, ABGB³ Paragraphen 799, 800, Rz 26 mwN). Die Bedenken können ihre Ursache in der äußeren Form des Erbrechtstitels haben (SZ 47/129; SZ 51/85; NZ 1984, 131; 9 Ob 60/00i). Die Zuweisung der Klägerrolle nach Paragraphen 125 f, AußStrG hat die Lösung jener Streitfragen, die den zentralen Gegenstand des Erbstreits zu bilden haben, nicht vorwegzunehmen; sie ist nach ihrer beschränkten Aufgabe andererseits in diesem Sinn auch in keiner Weise präjudiziell (4 Ob 556/89 = EFSlg 61.648; 9 Ob 60/00i).
Folgt man diesen Grundsätzen, bestehen gegen die Verteilung der Parteirollen durch das Rekursgericht keine Bedenken. Romana M***** kann gegenüber den anderen erbserklärten Erben ihre behauptete Erbenstellung zwar aus dem jüngeren Testament ableiten, doch liegt dieses in zwei verschiedenen Fassungen vor, nämlich der im Sachwalterschaftsakt erliegenden, aus zwei Blättern bestehenden älteren Fassung, die keine Erklärung über die Testierfähigkeit der Erblasserin enthält (und deshalb als ungültig zu beurteilen ist), und der im Verlassenschaftsverfahren kundgemachten, um die genannte Erklärung erweiterte, jüngere Fassung. Dieser Sachverhalt rechtfertigt es, das jüngere Testament schon deshalb als schwächeren Titel zu beurteilen, weil die tatsächlichen Vorgänge um das Zustandekommen der jüngeren Testamentsfassung zwischen den Erbansprechern strittig sind. Die Klägerrolle ist daher jener Prätendentin zuzuweisen, die ihr Erbrecht auf das seinem äußeren Bild nach zwar formgültige, aber unter aufklärungsbedürftigen Umständen zustandegekommene jüngere Testament stützt.