Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei Beantwortung der Frage, wann von der Regel des § 526 AußStrG abgewichen werden darf, von der Rechtsprechung abweicht; er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei Beantwortung der Frage, wann von der Regel des Paragraph 526, AußStrG abgewichen werden darf, von der Rechtsprechung abweicht; er ist auch berechtigt.
Der geltend gemachte Mangel des Rekursverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO). Die Revisionsrekurswerber seien lediglich darauf verwiesen, dass auch im Verfahren Außerstreitsachen der Grundsatz gilt, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0050037, RS0007232).Der geltend gemachte Mangel des Rekursverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Revisionsrekurswerber seien lediglich darauf verwiesen, dass auch im Verfahren Außerstreitsachen der Grundsatz gilt, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0050037, RS0007232).
Gemäß § 126 Abs 1 AußStrG muss bei einander widersprechenden Erbserklärungen gegen den Erben aus einer in der gehörigen Form errichteten und hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittenen letzten Willenserklärung jedermann als Kläger auftreten, dessen Ansprüche nur auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen. Unter dem Ausdruck "gehörige Form" in § 126 AußStrG kann nichts anderes verstanden werden, als was in den §§ 553 und 577 ABGB als innere bzw äußere Form der letztwilligen Anordnung erklärt worden ist (stRsp, insbes 2 Ob 508/95 = NZ 1996, 298). Den inneren Formvoraussetzungen (§ 553 ABGB) ist entsprochen, wenn die Verfügung eine Erbseinsetzung enthält, den äußeren (§ 577 f ABGB), wenn der letzte Wille in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet wurde (SZ 67/8). Von dieser Wertung der Erbrechtstitel und der dadurch bedingten Verteilung der Parteienrollen ist im Erbrechtsstreit insbesondere dann abzugehen, wenn gegen den stärkeren Erbrechtstitel wegen seiner äußeren Form Bedenken bestehen (4 Ob 556/89). Es entspricht auch der Judikatur (zuletzt 8 Ob 1512/93 = NZ 1994, 133), dass auch in gehöriger Form errichtete Testamente nicht zwangsläufig zur Zuteilung der Klägerrollen an die gesetzlichen Erben führen müssen, wenn begründete Bedenken gegen die Annahme bestehen, dass die Testamentserben auch die Erbschaft erlangen werden und die größere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sämtliche Testamente unwirksam geworden sind. Maßgeblich ist sohin nicht nur, ob das Schriftstück äußerlich unbedenklich ist, sondern auch inhaltlich schlüssig ist, das heißt eine Erbseinsetzung erkennen lässt (NZ 1996, 298). Im vorliegenden Fall mag die stilistisch unbeholfene und grammatikalisch unrichtige Ausdrucksweise die Annahme einer undeutlichen Anordnung rechtfertigen. Dadurch kann aber vom abhandlungsgerichtlichen Standpunkt - ungeachtet dieser undeutlichen Formulierung - nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Anordnungsabsicht der Erblasserin bei der Abfassung ihrer Verfügung vom 18. 4. 1985 auf eine umfassende Rechtsnachfolgeregelung, nämlich darauf gerichtet war, dass eine namentlich bestimmte Tochter und deren Gatte Universalerben, eine weitere, ebenfalls namentlich bestimmte Tochter mit einem Legat bedacht werden sollte. Ist danach bei der vom Abhandlungsgericht bei der Entscheidung über die Annahme von Erbserklärungen gebotenen eingeschränkten Prüfung eine wirksame Berufung der Erbsansprüche zur erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht von vorneherein auszuschließen, muss auch bei der Zuweisung der Klägerrolle gemäß § 125 AußStrG von dieser Grundlage ausgegangen werden (6 Ob 553/88 = EFSlg 58.568).Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, AußStrG muss bei einander widersprechenden Erbserklärungen gegen den Erben aus einer in der gehörigen Form errichteten und hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittenen letzten Willenserklärung jedermann als Kläger auftreten, dessen Ansprüche nur auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen. Unter dem Ausdruck "gehörige Form" in Paragraph 126, AußStrG kann nichts anderes verstanden werden, als was in den Paragraphen 553 und 577 ABGB als innere bzw äußere Form der letztwilligen Anordnung erklärt worden ist (stRsp, insbes 2 Ob 508/95 = NZ 1996, 298). Den inneren Formvoraussetzungen (Paragraph 553, ABGB) ist entsprochen, wenn die Verfügung eine Erbseinsetzung enthält, den äußeren (Paragraph 577, f ABGB), wenn der letzte Wille in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet wurde (SZ 67/8). Von dieser Wertung der Erbrechtstitel und der dadurch bedingten Verteilung der Parteienrollen ist im Erbrechtsstreit insbesondere dann abzugehen, wenn gegen den stärkeren Erbrechtstitel wegen seiner äußeren Form Bedenken bestehen (4 Ob 556/89). Es entspricht auch der Judikatur (zuletzt 8 Ob 1512/93 = NZ 1994, 133), dass auch in gehöriger Form errichtete Testamente nicht zwangsläufig zur Zuteilung der Klägerrollen an die gesetzlichen Erben führen müssen, wenn begründete Bedenken gegen die Annahme bestehen, dass die Testamentserben auch die Erbschaft erlangen werden und die größere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sämtliche Testamente unwirksam geworden sind. Maßgeblich ist sohin nicht nur, ob das Schriftstück äußerlich unbedenklich ist, sondern auch inhaltlich schlüssig ist, das heißt eine Erbseinsetzung erkennen lässt (NZ 1996, 298). Im vorliegenden Fall mag die stilistisch unbeholfene und grammatikalisch unrichtige Ausdrucksweise die Annahme einer undeutlichen Anordnung rechtfertigen. Dadurch kann aber vom abhandlungsgerichtlichen Standpunkt - ungeachtet dieser undeutlichen Formulierung - nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Anordnungsabsicht der Erblasserin bei der Abfassung ihrer Verfügung vom 18. 4. 1985 auf eine umfassende Rechtsnachfolgeregelung, nämlich darauf gerichtet war, dass eine namentlich bestimmte Tochter und deren Gatte Universalerben, eine weitere, ebenfalls namentlich bestimmte Tochter mit einem Legat bedacht werden sollte. Ist danach bei der vom Abhandlungsgericht bei der Entscheidung über die Annahme von Erbserklärungen gebotenen eingeschränkten Prüfung eine wirksame Berufung der Erbsansprüche zur erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht von vorneherein auszuschließen, muss auch bei der Zuweisung der Klägerrolle gemäß Paragraph 125, AußStrG von dieser Grundlage ausgegangen werden (6 Ob 553/88 = EFSlg 58.568).
Selbst wenn die Auslegung eines Testamentes zweifelhaft ist, so muss derjenige klagen, der den Wortlaut gegen sich hat (RZ 1978/59 = NZ 1980, 6). Dies sind im vorliegenden Fall eindeutig die gesetzlichen Erben. Selbst dann, wenn Zweifel daran aufkommen sollten, ob die letztwillige Verfügung der Klägerin als Testament oder Kodizill aufzufassen ist, ändert dies nichts an der Verteilung der Parteienrollen, weil nach ständiger Rechtsprechung auch in diesem Fall die Erben, die sich auf die gesetzliche Erbfolge berufen, als Kläger gegen den Erbanspruch einer solchen letztwilligen Verfügung aufzutreten haben (4 Ob 556/89 mwN = EFSlg 61.652). Die Frage, ob die Erblasserin einen gültigen Testierwillen hatte, ist indes nicht im außerstreitigen, sondern im streitigen Rechtsweg zu klären. Die Zuweisung der Klägerrolle nach § 125 AußStrG hat gerade die Lösung jener Streitfragen, die den zentralen Gegenstand des Erbstreites zu bilden haben, nicht vorwegzunehmen; sie ist nach ihrer beschränkten Aufgabe andererseits in diesem Sinn auch in keiner Weise präjudiziell (4 Ob 556/89 = EFSlg 61.648 ua).Selbst wenn die Auslegung eines Testamentes zweifelhaft ist, so muss derjenige klagen, der den Wortlaut gegen sich hat (RZ 1978/59 = NZ 1980, 6). Dies sind im vorliegenden Fall eindeutig die gesetzlichen Erben. Selbst dann, wenn Zweifel daran aufkommen sollten, ob die letztwillige Verfügung der Klägerin als Testament oder Kodizill aufzufassen ist, ändert dies nichts an der Verteilung der Parteienrollen, weil nach ständiger Rechtsprechung auch in diesem Fall die Erben, die sich auf die gesetzliche Erbfolge berufen, als Kläger gegen den Erbanspruch einer solchen letztwilligen Verfügung aufzutreten haben (4 Ob 556/89 mwN = EFSlg 61.652). Die Frage, ob die Erblasserin einen gültigen Testierwillen hatte, ist indes nicht im außerstreitigen, sondern im streitigen Rechtsweg zu klären. Die Zuweisung der Klägerrolle nach Paragraph 125, AußStrG hat gerade die Lösung jener Streitfragen, die den zentralen Gegenstand des Erbstreites zu bilden haben, nicht vorwegzunehmen; sie ist nach ihrer beschränkten Aufgabe andererseits in diesem Sinn auch in keiner Weise präjudiziell (4 Ob 556/89 = EFSlg 61.648 ua).
Zusammenfassend ergeben sich demnach keine ausreichenden Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von der Regel des § 126 Abs 1 AußStrG verlangen würden.Zusammenfassend ergeben sich demnach keine ausreichenden Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von der Regel des Paragraph 126, Absatz eins, AußStrG verlangen würden.