Rechtssatz RS0015551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015551
Geschäftszahl
5Ob314/65; 3Ob151/11v
Entscheidungsdatum
08.11.2011
Rechtssatz
Wenn ein Miteigentümer ohne Widerspruch des anderen Miteigentümers über die Sache verfügt, ist gemäß § 863 ABGB die Zustimmung des anderen anzunehmen ( hier: schlüssige Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers zur Vermietung der gemeinsamen Sache ).Wenn ein Miteigentümer ohne Widerspruch des anderen Miteigentümers über die Sache verfügt, ist gemäß Paragraph 863, ABGB die Zustimmung des anderen anzunehmen ( hier: schlüssige Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers zur Vermietung der gemeinsamen Sache ).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 314/65
Entscheidungstext OGH 09.12.1965 5 Ob 314/65
Veröff: MietSlg 17041
- 3 Ob 151/11v
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 151/11v
Vgl; Beisatz: Die erforderliche Willensbildung besteht wegen des gemäß § 828 ABGB geltenden Einstimmigkeitsprinzips schlicht in der formlosen Zustimmung, die als Willenserklärung auch konkludent erfolgen kann; dabei fungieren die Miteigentümer nicht als Träger eines einheitlichen Gesamtwillens, vielmehr handelt jeder für sich als Teilhaber der Rechtsgemeinschaft. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015551
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2012
Dokumentnummer
JJR_19651209_OGH0002_0050OB00314_6500000_001