Rechtssatz RS0015559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015559
Entscheidungsdatum
25.06.1969
Rechtssatz
Liegt nicht ein unverbindlicher Teilungsvorschlag, sondern ein auf eine bestimmte Art der Teilung gerichtetes Begehren vor, kann der Klage nur stattgegeben werden,wenn sich das Begehren mit einer allfälligen durchführbaren Parteienvereinbarung über die Vornahme der Realteilung deckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0015559
Dokumentnummer
JJR_19690625_OGH0002_0060OB00107_6900000_001