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Rechtssatz RS0015607

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0015607

Geschäftszahl

8Ob67/69

Entscheidungsdatum

29.04.1969

Rechtssatz

Ist der Antragsgegner nach den Behauptungen des auf die Ermächtigung der Mehrheitseigentümer zur Einbringung einer Räumungsklage gerichteten Antrages, von denen zunächst ausgegangen werden muß, titelloser Inhaber eines Teiles der Liegenschaft, so wollen die Antragsteller mit der Räumungsklage nur von ihrem Eigentumsrecht Gebrauch machen, um einen Nichtberechtigten von den Nutzungen der ihnen gehörigen Sache auszuschließen. Dies kann grundsätzlich jeder Miteigentümer ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer tun ( vergleiche JBl 1957,137 ). Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es einer gerichtlichen Räumungsklage gegen den Antragsgegner nicht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 67/69
    Entscheidungstext OGH 29.04.1969 8 Ob 67/69
    Veröff: MietSlg 21036

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0015607

Dokumentnummer

JJR_19690429_OGH0002_0080OB00067_6900000_001