Rechtssatz RS0015652
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015652
Entscheidungsdatum
11.09.1968
Rechtssatz
Ist die Senkgrube eines Hauses bereits verfallen und sanitätswidrig und ist die Errichtung einer neuen Kläranlage notwendig und zweckmäßig, dann ist die Errichtung einer solchen Kläranlage nicht als wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB anzusehen.Ist die Senkgrube eines Hauses bereits verfallen und sanitätswidrig und ist die Errichtung einer neuen Kläranlage notwendig und zweckmäßig, dann ist die Errichtung einer solchen Kläranlage nicht als wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 834, ABGB anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015652
Dokumentnummer
JJR_19680911_OGH0002_0050OB00109_6800000_001