Rechtssatz RS0015688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015688
Entscheidungsdatum
30.09.1969
Rechtssatz
Behauptet der eine Räumungsklage erhebende Miteigentümer das Zustandekommen einer Vereinbarung über die Benützungsregelung und den Bruch dieser Vereinbarung durch den beklagten Miteigentümer, so ist der Rechtsweg zulässig. Daß der beklagte Miteigentümer in dem Zeitpunkt, als diese Vereinbarung getroffen wurde, noch nicht Miteigentümer war, ändert nichts daran, daß das Klagebegehren auf eine die Benützung des Hauses betreffende Vereinbarung gestützt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0015688
Dokumentnummer
JJR_19690930_OGH0002_0080OB00187_6900000_001