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Rechtssatz RS0015688

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0015688

Geschäftszahl

8Ob187/69

Entscheidungsdatum

30.09.1969

Rechtssatz

Behauptet der eine Räumungsklage erhebende Miteigentümer das Zustandekommen einer Vereinbarung über die Benützungsregelung und den Bruch dieser Vereinbarung durch den beklagten Miteigentümer, so ist der Rechtsweg zulässig. Daß der beklagte Miteigentümer in dem Zeitpunkt, als diese Vereinbarung getroffen wurde, noch nicht Miteigentümer war, ändert nichts daran, daß das Klagebegehren auf eine die Benützung des Hauses betreffende Vereinbarung gestützt wird.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 187/69
    Entscheidungstext OGH 30.09.1969 8 Ob 187/69
    Veröff: MietSlg 21773

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0015688

Dokumentnummer

JJR_19690930_OGH0002_0080OB00187_6900000_001