Rechtssatz RS0015846
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015846
Entscheidungsdatum
26.03.1963
Rechtssatz
Eine Verlegung einer Servitut kann nicht auf § 848 a ABGB gegründet werden, wenn Anlaß zur Verlegung nicht die Teilung des dienenden oder herrschenden Grundstückes, sondern die geänderte Projektierung des öffentlichen Straßennetzes ist.Eine Verlegung einer Servitut kann nicht auf Paragraph 848, a ABGB gegründet werden, wenn Anlaß zur Verlegung nicht die Teilung des dienenden oder herrschenden Grundstückes, sondern die geänderte Projektierung des öffentlichen Straßennetzes ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0015846
Dokumentnummer
JJR_19630326_OGH0002_0080OB00076_6300000_003