Aus der Begründung:
Das Rechtsmittel ist nach § 16 (1) AußStrG. nicht zulässig.Das Rechtsmittel ist nach Paragraph 16, (1) AußStrG. nicht zulässig.
Auch wenn zwischen den seinerzeitigen Vertragspartnern der Verlauf des Dienstbarkeitsweges aus dem Gründe in westöstlicher Richtung festgelegt wurde, weil die Gemeinde H. an dieser Stelle die Errichtung einer Straße geplant hatte, und wenn die Gemeinde H. dieses Projekt später fallen ließ, so daß der Servitutsweg nunmehr östlich in einer Sackgasse endet, bildet dieser Umstand entgegen der Meinung der Rekurswerberin keinen Anlaß zu einer Regelung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges im Außerstreitverfahren in der von der Antragstellerin begehrten Art, nämlich durch Einräumung eines Geh- und Fahrrechtes in nordsüdlicher Richtung über das Grundstück der Antragsgegner Nr. 958/8 zwecks Herstellung einer kürzeren Verbindung des Grundstückes 958/5 zum öffentlichen Wegenetz. Der sogenannte Servitutsweg hat durch die Nichterrichtung der ursprünglich geplanten Straßenanlage keineswegs seine Bedeutung verloren, weil er ja von allen Eigentümern der südlich des Weges gelegenen Grundstücke benützt werden kann, um die Wegparzelle 3657/2 und damit den Anschluß an das öffentliche Wegenetz zu erreichen. Der Servitutsweg ist keineswegs für die Antragstellerin und die Bewohner des auf ihrem Grundstück errichteten Hauses unbrauchbar geworden. Es ist auf ihm für diese Personen nur umständlicher, wie schon das Erstgericht festgehalten hat, das öffentliche Wegenetz zu erreichen. Aber selbst wenn man der Antragstellerin darin beipflichten wollte, daß der von ihrem Grundstück aus nach Osten verlaufende Teil des Servitutsweges für sie wegen des unterbliebenen Baues der projektierten Straße zwecklos und daher unbrauchbar sei, ist damit für sie nichts gewonnen weil § 495 ABGB. nur eine vorübergehende Maßnahme bis zur Herstellung des vorigen Standes vorsieht, die Verlegung der Servitut im vorliegenden Fall aber eine dauernde wäre (vgl. JBl. 1962 S. 149). Hält man (der Auffassung Klangs in seinem Kommentar zum ABGB.[2], zu § 848a ABGB., unter 3, S. 1143, folgend) § 848a ABGB. auch auf die Regelung von Wegdienstbarkeiten für anwendbar, dann muß eine Regelung in der von der Antragstellerin gewünschten Weise schon aus dem Gründe unterbleiben, weil ihr Anlaß nicht die Teilung des dienenden oder herrschenden Grundstückes, sondern die geänderte Projektierung des öffentlichen Straßennetzes wäre. Die Untergerichte haben also die Rechtssache keineswegs unrichtig beurteilt. Umso weniger kann daher davon die Rede sein, daß die angefochtene Entscheidung offenbar gesetzwidrig ist, denn eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dann vor wenn ein Fall im Gesetze selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (SZ. XXI 10, 131, SZ. XXIII 10, 46, 161, 206, 360, SZ. XXIV 6 u. v. a.).Auch wenn zwischen den seinerzeitigen Vertragspartnern der Verlauf des Dienstbarkeitsweges aus dem Gründe in westöstlicher Richtung festgelegt wurde, weil die Gemeinde H. an dieser Stelle die Errichtung einer Straße geplant hatte, und wenn die Gemeinde H. dieses Projekt später fallen ließ, so daß der Servitutsweg nunmehr östlich in einer Sackgasse endet, bildet dieser Umstand entgegen der Meinung der Rekurswerberin keinen Anlaß zu einer Regelung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges im Außerstreitverfahren in der von der Antragstellerin begehrten Art, nämlich durch Einräumung eines Geh- und Fahrrechtes in nordsüdlicher Richtung über das Grundstück der Antragsgegner Nr. 958/8 zwecks Herstellung einer kürzeren Verbindung des Grundstückes 958/5 zum öffentlichen Wegenetz. Der sogenannte Servitutsweg hat durch die Nichterrichtung der ursprünglich geplanten Straßenanlage keineswegs seine Bedeutung verloren, weil er ja von allen Eigentümern der südlich des Weges gelegenen Grundstücke benützt werden kann, um die Wegparzelle 3657/2 und damit den Anschluß an das öffentliche Wegenetz zu erreichen. Der Servitutsweg ist keineswegs für die Antragstellerin und die Bewohner des auf ihrem Grundstück errichteten Hauses unbrauchbar geworden. Es ist auf ihm für diese Personen nur umständlicher, wie schon das Erstgericht festgehalten hat, das öffentliche Wegenetz zu erreichen. Aber selbst wenn man der Antragstellerin darin beipflichten wollte, daß der von ihrem Grundstück aus nach Osten verlaufende Teil des Servitutsweges für sie wegen des unterbliebenen Baues der projektierten Straße zwecklos und daher unbrauchbar sei, ist damit für sie nichts gewonnen weil Paragraph 495, ABGB. nur eine vorübergehende Maßnahme bis zur Herstellung des vorigen Standes vorsieht, die Verlegung der Servitut im vorliegenden Fall aber eine dauernde wäre vergleiche JBl. 1962 S. 149). Hält man (der Auffassung Klangs in seinem Kommentar zum ABGB.[2], zu Paragraph 848 a, ABGB., unter 3, S. 1143, folgend) Paragraph 848 a, ABGB. auch auf die Regelung von Wegdienstbarkeiten für anwendbar, dann muß eine Regelung in der von der Antragstellerin gewünschten Weise schon aus dem Gründe unterbleiben, weil ihr Anlaß nicht die Teilung des dienenden oder herrschenden Grundstückes, sondern die geänderte Projektierung des öffentlichen Straßennetzes wäre. Die Untergerichte haben also die Rechtssache keineswegs unrichtig beurteilt. Umso weniger kann daher davon die Rede sein, daß die angefochtene Entscheidung offenbar gesetzwidrig ist, denn eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dann vor wenn ein Fall im Gesetze selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (SZ. römisch 21 10, 131, SZ. römisch 23 10, 46, 161, 206, 360, SZ. römisch 24 6 u. v. a.).
Da, wie sich aus den obigen Rechtsausführungen ergibt, auch die behaupteten Aktenwidrigkeiten, betreffend die Verbindung zum öffentlichen Wegenetz nach Osten und Süden, keinesfalls für die Entscheidung wesentlich sein können, war wie im Spruch zu entscheiden.