Rechtssatz RS0015250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015250
Entscheidungsdatum
26.03.1963
Rechtssatz
Die Verlegung einer Servitut kann nicht auf § 495 ABGB gegründet werden, wenn die Verlegung nicht bloß eine vorübergehende, sondern eine dauernde Maßnahme wäre.Die Verlegung einer Servitut kann nicht auf Paragraph 495, ABGB gegründet werden, wenn die Verlegung nicht bloß eine vorübergehende, sondern eine dauernde Maßnahme wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0015250
Dokumentnummer
JJR_19630326_OGH0002_0080OB00076_6300000_002