Rechtssatz RS0015956
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015956
Entscheidungsdatum
04.11.1969
Rechtssatz
Mangels irgendwelcher Erklärungen in der Richtung, daß der Interessent für einen Leihwagen diesen nicht für sich und für seine Rechnung beanspruche, muß nach Treu und Glauben, den Übungen des redlichen Verkehrs und schließlich auch nach den Denkgesetzen ein gewerbsmäßiger Vermieter sogenannter Leihwagen der Auffassung sein, daß der Interessent im eigenen Namen und für eigen Rechnung handelt. In einem solchen Falle besteht für den Vermieter von Leihwagen keinerlei Rechtsgrund, die den Leihwagen betreffenden Rechnungen der Ehegattin seines Vertragspartners erstellen und zu übermitteln. Die Ehegattin kann der berechtigten Annahme sein, daß die Adressierung an sie offenbar irrtümlich erfolgt. Wenn sie daher die Rechnungen im kurzen Weg an den Zahlungspflichtigen, nämlich ihren Ehemann, weitergibt, ohne den Geschäftspartner ihres Mannes von dieser Weiterleitung und deren Motiv in Kenntnis zu setzen, kann daraus - insbe auch unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben und der Verkehrssitte - eine stillschweigende Zustimmung der Ehegattin und deren Zahlungsverpflichtung nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0015956
Dokumentnummer
JJR_19691104_OGH0002_0040OB00597_6900000_001