Rechtssatz RS0015967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015967
Entscheidungsdatum
12.01.1966
Rechtssatz
War der Wechselschuldner bei Unterfertigung berauscht und nicht volltrunken, so kann seine Erklärung wegen erkennbaren Fehlens der Ernstlichkeit unwirksam sein, doch darf diese einem späteren Inhaber nur unter den Voraussetzungen des Art 17 WG eingewendet werden.War der Wechselschuldner bei Unterfertigung berauscht und nicht volltrunken, so kann seine Erklärung wegen erkennbaren Fehlens der Ernstlichkeit unwirksam sein, doch darf diese einem späteren Inhaber nur unter den Voraussetzungen des Artikel 17, WG eingewendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0015967
Dokumentnummer
JJR_19660112_OGH0002_0020OB00424_6500000_001