Rechtssatz RS0016091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016091
Geschäftszahl
4Ob113/65; 8ObA40/98k; 8ObA106/04b
Entscheidungsdatum
11.11.2004
Rechtssatz
Die einvernehmliche Fortsetzung eines durch Kündigung aufgelösten Dienstverhältnisses setzt ein Verhalten voraus, aus dem sich der beiderseitige Wille zur Fortsetzung erschließen läßt. Dieser Wille liegt bei einer längeren Dauer der nachträglich erbrachten Dienstleistung, nicht aber bei einer nur vorübergehenden, wenn auch tatsächlich für einen Tag erbrachten Dienstleistung vor.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 113/65
Entscheidungstext OGH 19.10.1965 4 Ob 113/65
Veröff: SozM IA/d,707
- 8 ObA 40/98k
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 40/98k
nur: Die einvernehmliche Fortsetzung eines durch Kündigung aufgelösten Dienstverhältnisses setzt ein Verhalten voraus, aus dem sich der beiderseitige Wille zur Fortsetzung erschließen läßt. (T1); Beisatz: Hier: Selbst wenn die Krankmeldung des Arbeitnehmers den Eindruck erwecken konnte, er fühle sich an das - durch Erklärung des Arbeitgebers bereits beendete - Arbeitsverhältnis weiter gebunden, konnte diese Tatsache allein mangels erkennbarer Willensäußerung des Arbeitgebers eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nicht begründen. Es mangelte daher auch der Entlassungserklärung an einer tragfähigen Grundlage. (T2)
- 8 ObA 106/04b
Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 ObA 106/04b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0016091
Dokumentnummer
JJR_19651019_OGH0002_0040OB00113_6500000_001