Rechtssatz RS0016126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016126
Entscheidungsdatum
02.10.1975
Rechtssatz
Nach § 1394 ABGB sind die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung eben dieselben. Daraus folgt, daß dem Übernehmer auch die Geltendmachung von Gestaltungsrechten freistehen muß, welche die Voraussetzung für den Bestand der übertragenen Forderung bilden ( SZ 41/57 ).Nach Paragraph 1394, ABGB sind die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung eben dieselben. Daraus folgt, daß dem Übernehmer auch die Geltendmachung von Gestaltungsrechten freistehen muß, welche die Voraussetzung für den Bestand der übertragenen Forderung bilden ( SZ 41/57 ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016126
Dokumentnummer
JJR_19751002_OGH0002_0020OB00201_7500000_001