Rechtssatz RS0016141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016141
Geschäftszahl
4Ob70/53; 4Ob180/55; 8ObA16/99g; 8ObS208/01y
Entscheidungsdatum
21.02.2002
Rechtssatz
Derjenige, der einen von einer Gegenleistung unabhängigen Anspruch besitzt, zB den Pensionsanspruch aus einem Dienstverhältnis, kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist mit der Geltendmachung desselben zuwarten. Man wird ihm nicht einwenden können, daß in seinem Verhalten ein stillschweigender Verzicht liege. Wo sich aber Ansprüche auf fortdauernde Leistungen und Gegenleistungen gegenüberstehen, muß - auch außerhalb des Geltungsgebietes des Schauspielergesetzes - nach allgemeiner Lebenserfahrung der Umstand, daß der eine Teil dauernd weder seine Leistungen erbringt noch sie anbietet, noch auch die ihm gebührende Gegenleistung in Anspruch nimmt, als stillschweigende Erklärung im Sinne einer Beendigung des gegenseitigen Rechtsverhältnisses gedeutet werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 70/53
Entscheidungstext OGH 07.07.1953 4 Ob 70/53
Veröff: Arb 5754
- 4 Ob 180/55
Entscheidungstext OGH 08.05.1956 4 Ob 180/55
nur: Derjenige, der einen von einer Gegenleistung unabhängigen Anspruch besitzt, zB den Pensionsanspruch aus einem Dienstverhältnis, kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist mit der Geltendmachung desselben zuwarten. Man wird ihm nicht einwenden können, daß in seinem Verhalten ein stillschweigender Verzicht liege. (T1)
- 8 ObA 16/99g
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 ObA 16/99g
nur: Wo sich Ansprüche auf fortdauernde Leistungen und Gegenleistungen gegenüberstehen, muß nach allgemeiner Lebenserfahrung der Umstand, daß der eine Teil dauernd weder seine Leistungen erbringt noch sie anbietet, noch auch die ihm gebührende Gegenleistung in Anspruch nimmt, als stillschweigende Erklärung im Sinne einer Beendigung des gegenseitigen Rechtsverhältnisses gedeutet werden. (T2); Beisatz: Hier: Stillschweigende Lösung eines Dienstverhältnisses (T3)
- 8 ObS 208/01y
Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 ObS 208/01y
nur T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0016141
Dokumentnummer
JJR_19530707_OGH0002_0040OB00070_5300000_001