Rechtssatz RS0016181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016181
Entscheidungsdatum
13.01.1971
Rechtssatz
Wenn eine gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft aus der Darlehenszusicherung des BWSF entnehmen kann, daß dieser Fonds im Gegensatz etwa zum WWF nur eine starre Förderung kennt und nachträgliche Lohn- und Preisbewegungen nicht anerkennt, und trotz Kenntnis dieses Umstandes einen Bauauftrag erteilt, in dem die vereinbarten Preise zwar als Fixpreise bezeichnet werden, dennoch aber deren Veränderlichkeit für den Fall und insoweit zugesagt wird, als Lohn- oder Preisbewegungen von dem Fonds, mit dessen Unterstützung das Bauvorhaben durchgeführt wird, anerkannt werden, ist diese Vorgangsweise der gemeinnützigen Baugenossenschaft abstrakt geeignet, den Baumeister in Irrtum zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0016181
Dokumentnummer
JJR_19710113_OGH0002_0050OB00283_7000000_001