Rechtssatz RS0016206
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016206
Geschäftszahl
7Ob765/83; 3Ob630/85
Entscheidungsdatum
15.01.1986
Rechtssatz
Im allgemeinen betrifft der Irrtum über das Ausmaß einer individuell bestimmten Sache keine wesentliche Beschaffenheit, falls die Abweichung nicht so groß ist, daß eine Zustimmung von vornherein ausgeschlossen werden muß oder falls das Ausmaß nicht zur wesentlichen Eigenschaft erhoben worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0016206
Dokumentnummer
JJR_19840112_OGH0002_0070OB00765_8300000_002