Rechtssatz RS0016212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016212
Entscheidungsdatum
06.04.1989
Rechtssatz
Unbeachtlichkeit des Irrtums bei nicht allzu großen Abweichungen von der Schätzung ( hier: der Menge an Abbaumaterial für die Erstellung eines Pauschal-Mischpreises ). Beachtlich wäre der Irrtum allerdings dann, wenn die Abweichung so groß wäre, daß man eine Zustimmung ( hier: der Abbaufirma ) ausschließen könnte, falls die Möglichkeit einer Abweichung in diesem Ausmaß in Betracht gezogen worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0016212
Dokumentnummer
JJR_19890406_OGH0002_0070OB00554_8900000_001