Rechtssatz RS0016222
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016222
Entscheidungsdatum
04.06.1987
Rechtssatz
Die Lehrmeinung, daß die Schutzwürdigkeit dessen, der auf die irrtumsbehaftete Erklärung seines Rechtsgeschäftspartners vertraue, nicht nur dann zu verneinen sei, wenn er noch keine Dispositionen getroffen habe, sondern auch dann, wenn die Nachteile aus im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Erklärung des Irrenden getroffenen Dispositionen ausgleichbar seien und vom Irrenden auch tatsächlich durch entsprechende Leistung ausgeglichen würden ( sogenannte Redintegration durch Ersatz des Vertrauensschadens ), wird abgelehnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0016222
Dokumentnummer
JJR_19870604_OGH0002_0060OB00559_8700000_001