Rechtssatz RS0016231
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016231
Geschäftszahl
6Ob647/80; 6Ob719/82; 8Ob1685/93
Entscheidungsdatum
30.11.1993
Rechtssatz
Wäre bei Kenntnis des wahren Baujahres des in Zahlung gegebenen Fahrzeuges und der damit notwendigerweise verbundenen wesentlich größeren Barmittelerfordernisse das Geschäft nicht abgeschlossen worden, so steht nur das Recht der Vertragsaufhebung nach § 871 ABGB oder auf Wandlung gemäß § 932 ABGB, nicht aber ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 872 ABGB oder auf Preisminderung gemäß § 932 ABGB zu.Wäre bei Kenntnis des wahren Baujahres des in Zahlung gegebenen Fahrzeuges und der damit notwendigerweise verbundenen wesentlich größeren Barmittelerfordernisse das Geschäft nicht abgeschlossen worden, so steht nur das Recht der Vertragsaufhebung nach Paragraph 871, ABGB oder auf Wandlung gemäß Paragraph 932, ABGB, nicht aber ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach Paragraph 872, ABGB oder auf Preisminderung gemäß Paragraph 932, ABGB zu.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 647/80
Entscheidungstext OGH 09.07.1980 6 Ob 647/80
- 6 Ob 719/82
Entscheidungstext OGH 01.09.1982 6 Ob 719/82
- 8 Ob 1685/93
Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 1685/93
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016231
Dokumentnummer
JJR_19800709_OGH0002_0060OB00647_8000000_001