Rechtssatz RS0016235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016235
Entscheidungsdatum
07.05.2013
Rechtssatz
Sind der Vorkaufsverpflichtete und der Dritte bei Abschluss des Kaufvertrages irrtümlich von einem bereits vorliegenden Verzicht des Berechtigten auf das Vorkaufsrecht ausgegangen, ohne den der Dritte nicht abschließen wollte, und erweist sich der Verzicht in der Folge nicht als gegeben, so kann der Kaufvertrag wegen des unterlaufenen gemeinsamen Irrtums angefochten werden. Bei erfolgreicher Anfechtung ist der Vorkaufsfall nicht eingetreten. Einer gerichtlichen Anfechtung wegen ( gemeinsamen ) Irrtums bedarf es nicht, wenn die Parteien den Vertrag einvernehmlich aufheben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 653/83
Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 653/83
Veröff: SZ 56/96
- 2 Ob 27/13d
Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 27/13d
Vgl; Beisatz: Einvernehmliche Aufhebung des Vertrags wegen eines (wesentlichen) Irrtums mit Wirkung ex tunc. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016235
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0010OB00653_8300000_002