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Rechtssatz RS0016235

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016235

Geschäftszahl

1Ob653/83; 2Ob27/13d

Entscheidungsdatum

07.05.2013

Rechtssatz

Sind der Vorkaufsverpflichtete und der Dritte bei Abschluss des Kaufvertrages irrtümlich von einem bereits vorliegenden Verzicht des Berechtigten auf das Vorkaufsrecht ausgegangen, ohne den der Dritte nicht abschließen wollte, und erweist sich der Verzicht in der Folge nicht als gegeben, so kann der Kaufvertrag wegen des unterlaufenen gemeinsamen Irrtums angefochten werden. Bei erfolgreicher Anfechtung ist der Vorkaufsfall nicht eingetreten. Einer gerichtlichen Anfechtung wegen ( gemeinsamen ) Irrtums bedarf es nicht, wenn die Parteien den Vertrag einvernehmlich aufheben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 653/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 653/83
    Veröff: SZ 56/96
  • 2 Ob 27/13d
    Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 27/13d
    Vgl; Beisatz: Einvernehmliche Aufhebung des Vertrags wegen eines (wesentlichen) Irrtums mit Wirkung ex tunc. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016235

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0010OB00653_8300000_002