Rechtssatz RS0016239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016239
Entscheidungsdatum
15.06.1982
Rechtssatz
Durch die Vereinbarung des Käufers mit dem Verkäufer, behebbare Mängel beheben zu lassen, hat der Käufer auf Wandlung, Vertragsrücktritt und Anfechtung wegen Irrtums verzichtet. Läßt er in der Folge die Mängel nicht beheben, steht ihm daher auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu ( Hier: Durch Nachlackierung zu beseitigende Lackmängel eines fabriksneuen Autos ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016239
Dokumentnummer
JJR_19820615_OGH0002_0040OB00533_8200000_001