Rechtssatz RS0016276
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016276
Entscheidungsdatum
27.08.1980
Rechtssatz
Wurde der erklärte Geschäftszweck erreicht , kann weder die Auflösung des Vertrages , noch analog zu § 872 ABGB , - da die Aufrechterhaltung des Vertrages im recht verstandenen Interesse beider Parteien liegt - seine Anpassung begehrt werden .Wurde der erklärte Geschäftszweck erreicht , kann weder die Auflösung des Vertrages , noch analog zu Paragraph 872, ABGB , - da die Aufrechterhaltung des Vertrages im recht verstandenen Interesse beider Parteien liegt - seine Anpassung begehrt werden .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016276
Dokumentnummer
JJR_19800827_OGH0002_0010OB00624_8000000_001