Rechtssatz RS0016281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016281
Geschäftszahl
3Ob633/79; 6Ob263/99s; 3Ob25/03b
Entscheidungsdatum
25.02.2004
Rechtssatz
Der Grund für die Entstehung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten liegt ähnlich wie bei der culpa in contrahendo darin, daß durch den rechtsgeschäftlichen Kontakt überhaupt und den Vertragsabschluß im besonderen die Einflußmöglichkeiten jedes Teiles auf die Sphäre des anderen verstärkt werden. Dieser Erhöhung der Gefährdung entspricht ein erhöhtes Schutzbedürfnis. Da die Schutzpflichten nicht auf einer Parteienvereinbarung beruhen, sondern auf dem rechtsgeschäftlichen Kontakt, bestehen sie selbst dann, wenn der Vertrag von Anfang an ungültig war.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 633/79
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 633/79
- 6 Ob 263/99s
Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 263/99s
Vgl auch; Beisatz: Nach der auch von der Rechtsprechung geteilten Lehre von der "culpa in contrahendo" treten Parteien schon mit Aufnahme des Kontaktes zu geschäftlichen Zwecken in ein beiderseitiges Rechtsverhältnis, das sie zur Sorgfalt und Rücksichtnahme bei Vorbereitung und Abschluss des Vertrages verpflichtet. (T1)
- 3 Ob 25/03b
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 25/03b
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016281
Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0030OB00633_7900000_001