Rechtssatz RS0016290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016290
Entscheidungsdatum
27.06.1984
Rechtssatz
Ein Kreditgeber braucht sich auch grundsätzlich nicht darum zu kümmern , ob das Kreditgeschäft für seinen Partner vorteilhaft ist oder nicht und wofür dieser den Kredit verwenden will , aber genausowenig darum , ob es für dessen Gläubiger zum Nutzen oder Nachteil ausschlägt . Daher ist auch eine Kreditgewährung trotz Konkursreife an sich noch nicht rechtswidrig , sondern nur unter zusätzlichen Voraussetzungen wie etwa der bewußten Verleitung zur Konkursverschleppung oder der Scheinsanierung .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0016290
Dokumentnummer
JJR_19840627_OGH0002_0030OB00547_8400000_001