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Rechtssatz RS0016290×

Rechtssatz RS0016290

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016290

Geschäftszahl

3Ob547/84

Entscheidungsdatum

27.06.1984

Rechtssatz

Ein Kreditgeber braucht sich auch grundsätzlich nicht darum zu kümmern , ob das Kreditgeschäft für seinen Partner vorteilhaft ist oder nicht und wofür dieser den Kredit verwenden will , aber genausowenig darum , ob es für dessen Gläubiger zum Nutzen oder Nachteil ausschlägt . Daher ist auch eine Kreditgewährung trotz Konkursreife an sich noch nicht rechtswidrig , sondern nur unter zusätzlichen Voraussetzungen wie etwa der bewußten Verleitung zur Konkursverschleppung oder der Scheinsanierung .

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 547/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 547/84
    Veröff: RdW 1985,9 = SZ 57/122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0016290

Dokumentnummer

JJR_19840627_OGH0002_0030OB00547_8400000_001