Rechtssatz RS0016299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016299
Geschäftszahl
5Ob56/60; 2Ob647/84 (2Ob648/84)
Entscheidungsdatum
21.05.1985
Rechtssatz
Maßgebend für die Art der Schadensgutmachung nach § 874 ABGB ist die allgemeine Regel des § 1323 ABGB wonach alles in den vorigen Stand zurückversetzt und nur , wenn das nicht tunlich ist , der Schätzwert vergütet werden muß .Maßgebend für die Art der Schadensgutmachung nach Paragraph 874, ABGB ist die allgemeine Regel des Paragraph 1323, ABGB wonach alles in den vorigen Stand zurückversetzt und nur , wenn das nicht tunlich ist , der Schätzwert vergütet werden muß .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0016299
Dokumentnummer
JJR_19600518_OGH0002_0050OB00056_6000000_003